Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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tragungen einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre lang 
aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr 
gemacht werden. 
Im Geschäftsbuch Muster A sind die am Schluß des Kalenderjahrs nicht 
erledigten Aufträge in das neue Buch zu übertragen. 
Jedem Geschäftsbuch ist ein Abdruck der in den 88 3—7 des Stellen- 
vermittlergesetzes, sowie der unter Nr. V Buchstabe A der gegenwärtigen Ver- 
fügung enthaltenen Vorschriften vorzuheften. 
Bis zum 31. Dezember d. J. dürfen die bisherigen Geschäftsbücher weiter 
benutzt werden. 
Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in den Zeitungen, Anschlägen, 
Reklamezetteln und dergleichen mit der genauen Angabe der Geschäftsräume, 
sowie mit ihrem Namen unter Beifügung der Bezeichnung „gewerbsmäßiger 
Stellenvermittler (in)“ zu versehen. Die Geschäftsanzeigen der Stellenver- 
mittler in den Zeitungen und sonstigen öffentlichen Ankündigungen dürfen über 
die Zahl der offenen Stellen und die stellensuchenden Personen nur solche 
Angaben enthalten, welche den durch die Geschäftsbücher nachweisbaren Auf- 
trägen entsprechen. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonen (Gehilfen, Lehrlingen, Agenten usw.) 
einschließlich der Familienangehörigen ist den Stellenvermittlern nur mit stets 
widerruflicher Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Die Erlaubnis ist 
nur solchen Personen zu erteilen, deren Zuverlässigkeit in geschäftlicher und 
persönlicher Hinsicht zu keinen begründeten Bedenken Anlaß gibt. 
Die Stellenvermittler dürfen solchen minderjährigen Personen, welche sich 
nicht im Besitze des für sie vorgeschriebenen ordnungsmäßig ausgefüllten Arbeits- 
buches befinden, oder welche die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisses erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 113 BGB.) 
nicht nachweisen können, eine Stelle nicht vermitteln.
	        
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