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6. Die Stellenvermittler haben sich jeder auf die Lösung eines Dienstverhältnisses
gerichteten Einwirkung sowohl dem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer gegen-
über zu enthalten.
7. Stellenvermittler, welche Stellungen für minderjährige Kellnerinnen und
sonstige in Schankräumen tätige minderjährige weibliche Angestellte, sowie für
Ammen im Inlande vermitteln, haben ein Verzeichnis der Namen dieser
Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung der
Ortspolizeibehörde dieser regelmäßig vorzulegen. Auch dürfen nur für
solche Ammen, welche sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens
eine Woche alte Zeugnis eines approbierten Arztes ausweisen können, Stellen
vermittelt werden. Der Name des Arztes und der Zeitpunkt der Ausstellung
des Zeugnisses ist in dem Verzeichnis sowie in dem Geschäftsbuch B zu vermerken.
8. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf den vom Arbeitgeber zu bezah-
lenden Gebührenbetrag erlischt, wenn der Arbeitnehmer die Stelle nicht
antritt, oder wenn der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der
Dienstleistung deshalb gelöst wird, weil der Arbeitnehmer bestimmte vom
Stellenvermittler zugesicherte Eigenschaften nicht besitzt.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf den vom Arbeitnehmer zu
zahlenden Gebührenbetrag erlischt, wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen
Grunde die Stelle nicht antritt, oder wenn der Arbeitgeber den Antritt der
Stelle verhindert, oder wenn der Dienstvertrag innerhalb vier Wochen nach
Beginn der Dienstleistung deshalb gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit be-
stimmter vom Stellenvermittler zugesicherter Eigenschaften der vermittelten
Stelle ergeben hat.
Die bereits gezahlte Gebühr ist auf schriftliches Ersuchen binnen einer
Woche zurückzuzahlen. Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur
binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst
angetreten hat oder hätte antreten müssen, oder zu dem der Vertrag gelöst
ist, geltend gemacht werden.