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Die Stellenvermittler haben alle Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamen
und dergleichen mit der genauen Angabe der Geschäftsräume, sowie mit ihrem
Namen und der in Ziff. 10 angeordneten Bezeichnung zu versehen. Abkürzungen
sind verboten.
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen nicht durch die Post zugehenden
Zahlungen sofort Quittungen auszustellen. Sie dürfen nur die auf Grund
des § 5 des Stellenvermittlergesetzes festgesetzten Gebühren erheben.
Den Stellenvermittlern ist jede Tätigkeit, die auf die Zuweisung einer be-
stimmten Stelle an einen Stellungsuchenden oder auf die Zuweisung eines
Stellungsuchenden an einen bestimmten Arbeitgeber abzielt, verboten.
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb der
Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind ver-
pflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb
bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts-
papiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede
über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Jedem Geschäftsbuch ist ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes und der vor-
stehenden Vorschriften Ziff. 1—14 vorzuheften.
VI. Zu § 9 des Gesetzes.
Zur Zurücknahme der Erlaubnis (§ 9 Abs. 1), sowie zur Untersagung des Ge-
werbebetriebs (§ 9 Abs. 2) ist der Bezirksrat zuständig.
VII. Zu § 10 des Gesetzes.
Gegen den Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder
der Gewerbebetrieb untersagt wird, ist im Instanzenzug Beschwerde an die Kreis-
regierung und das Ministerium des Innern nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 5 der
Bezirks-Ordnung und gegen den Bescheid des Ministeriums des Innern Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 485) je innerhalb der Frist
von einem Monat zulässig.