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6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nach ihrer Größe und Be-
schaffenheit ein ungehindertes Einlegen der sämtlichen amtlichen Wahlumschläge des
Abstimmungsdistrikts zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung der
mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im Wahllokal zu beauftragenden Personen
(Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge zu treffen und sich durch Nachzählen der
Umschläge davon zu überzeugen, daß amtlich gestempelte, mit keinem sonstigen Kennzeichen
versehene Umschläge in einer der Zahl der Wahlberechtigten entsprechenden Anzahl vor-
handen sind.
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. Wo gemäß
§15 Abs. 2 Ziff. 3 der Vollzugsverfügung besondere Nebenzimmer zum Wahllokal als
Absonderungsvorrichtungen eingerichtet werden wollen, sind dem Bericht einfache Hand-
zeichnungen insbesondere zum Nachweis dafür beizulegen, daß das Nebenzimmer in
un mittelbarer Verbindung mit dem Wahllokal steht und nur von dem Wahl-
lokal aus betreten werden kann.
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 a
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die §§ 11 bis 23 der Vollzugsverfügung mit
dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind,
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8
Abs. 3 daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Aus-
nahme des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt
zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.