Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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„niederer Dienst“ durch: „Assistentendienst“, und 
„niedere Dienstprüfung“ durch: „Assistentenprüfung“ („Eisenbahnassistenten- 
prüfung“, „Postassistentenprüfung“,) 
ersetzt. 
Gegeben Stuttgart, den 4. Dezember 1910. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Königliche Verordunng, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die Erweiterung 
der Station Eislingen a. d. Fils erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. 
Vom 10. Dezember 1910. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446) 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für die Erweiterung der Station 
Eislingen a. d. Fils (Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. August 1909, Reg. Bl. S. 214) 
die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an 
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan werden zwei Überholungsgleise erbaut, die Anlage der Neben- 
gleise und Weichenverbindungen beim Güterschuppen wird geändert; ferner werden zwei 
neue Stellwerke errichtet und eine Personenbahnsteigunterführung hergestellt. Für weitere 
Freiladegleise und eine Ladestraße sind auf der Nordseite der Bahn die erforderlichen 
Grundstücke zu erwerben.
	        
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