Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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„8 1a . 
Die Verwendung von Motorbooten bei Ausübung der Fischerei ist verboten. Es 
ist jedoch gestattet, zum Abholen der gefangenen Fische, zum Schleppen der Fischer- 
boote vom Wohnort der Fischer nach dem Ort, von wo aus der Fang betrieben wird, 
und zum Aufsuchen der vom Sturm fortgetriebenen Netze Motorboote zu verwenden.“ 
Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1910. 
Pischek. Geßler. 
Bekanntmachung der Ministerien des Jnnern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpftichtige Deutsche 
in Bolivien. Vom 8. Dezember 1910. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff 
erlassene Bekanntmachung vom 25. November 1910 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich von 1910 Nr. 54 S. 666) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1910. 
Pischek. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Nachdem der praktische Arzt Dr Richard Caspary seinen Wohnsitz in Riberalta auf- 
gegeben hat, ist die ihm zufolge Bekanntmachung vom 5. Februar 1909 (Zentralblatt S. 32)“) 
erteilte Ermächtigung zur Ausstellung der im § 42 Ziffer 13—c der Deutschen Wehrordnung 
bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt in dem das Departement Beni umfassenden Konsulatsbezirke Riberalta 
(Bolivien) haben, zurückgezogen worden. 
Berlin, den 25. November 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
*) Württ. Reg. Bl. von 1909 S. 31.
	        
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