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Grundstücksteile genau bezeichnet sind, und unter Anschluß eines Verzeichnisses derselben
durch Vermittelung des Oberamts bei dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in deren Ge-
biet die Grundstücke liegen, einzulegen.
Der Ortsvorsteher hat hierauf unverzüglich den Plan und das Grundstückver-
zeichnis (Abs. 1) öffentlich mindestens zwei Wochen lang aufzulegen und die erfoldgte
Auflegung unter dem Anfügen auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen, daß
von dem Tag dieser Bekanntmachung an auf den nach dem Plan zu dem Unternehmen
erforderlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne die ausdrückliche schriftliche Zu-
stimmung des Vertreters des Unternehmens kein Bauwesen mehr errichtet und auch
sonst keine Veränderung, die eine Erhöhung des Werts des Grundstücks zur Folge
hätte, vorgenommen werden darf, daß aber der Eigentümer desselben, dem diese Zu-
stimmung versagt wird, berechtigt ist, von dem Unternehmer die sofortige Erwerbung des
Grundstücks nach seinem Wert zur Zeit der öffentlichen Bekanntmachung zu verlangen.
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der von der Einsprache betroffenen
Grundstücke, soweit sie einen bekannten Aufenthalt im Deutschen Reich haben, sollen
außerdem durch Eröffnung auf die Bekanntmachung aufmerksam gemacht werden.
Wenn sämtliche Beteiligte bekannt sind und es sich nur um eine kleine Zahl be-
troffener Grundstücke handelt, darf die öffentliche Bekanntmachung durch die zu Protokoll
erfolgende Eröffnung der Einsprache und ihrer rechtlichen Folgen (Abs. 2) ersetzt werden.
82.
Erfährt der mitgeteilte Plan (§ 1 Abs. 1) vor der Ausführung des Unternehmens
eine Anderung, vermöge deren einzelne bisher als beteiligt erklärte Grundstücke aus der
Beteiligung ausscheiden oder bisher nicht beteiligte Grundstücke zu dem Unternehmen
beigezogen werden sollen, so ist bezüglich dieser letzteren Grundstücke auf Verlangen des
Vertreters des Unternehmens das in § 1 vorgeschriebene Verfahren nachzuholen. Be-
züglich der ausscheidenden Grundstücke aber fällt die Einsprache weg und es ist eine
etwa auf Grund derselben erfolgte Versagung der Ausführung eines Bauwesens oder
der Vornahme einer Grundstücksveränderung sofort aufzuheben; hiervon ist auch den
Grundstückseigentümern und zwar hinsichtlich des Wegfalls der Einsprache unter ent-