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II. Einsprache auf Grund eines erst in allgemeinen Umrissen aufgestellten
Planes.
86.
Wenn der Plan eines Unternehmens, zu dessen Gunsten die Zulässigkeit der
Zwangsenteignung festgestellt ist, noch nicht so weit ausgearbeitet ist, daß die einzelnen
von dem Unternehmen betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile genau bezeichnet
werden können, kann der Unternehmer die Wahrung der ihm nach Art. 16 Abs. 1 bis 3
der Bauordnung zustehenden Rechte dadurch bewirken, daß er den hierauf gerichteten
Anspruch unter Beifügung eines Abdrucks des lbersichtsplans, der dem Antrag auf
Zulassung der Zwangsenteignung beigegeben war, und in dem die Grenzen des Grund-
stücksbedarfs eingezeichnet sind, durch Vermittelung des Oberamts bei dem Ortsvorsteher
der Gemeinde, in deren Gebiete das Unternehmen ausgeführt werden soll, anmeldet.
Der Ortsvorsteher hat hierauf unverzüglich den Plan auf dem Rathaus zu jedermanns
Einsicht aufzulegen und öffentlich bekannt zu machen, daß gegen die Einsprache des
Unternehmers auf den nach dem aufgelegten Plan zu dem Unternehmen erforderlichen
Grunndstücken kein Bauwesen mehr errichtet, auch sonst keine Veränderung an solchen
Grundstücken mehr vorgenommen werden darf, die eine Erhöhung ihres Werts zur
Folge hat, daß aber der Eigentümer eines Grundstücks, dem die Ausführung eines
Bauwesens oder die Vornahme einer solchen Veränderung am Grundstück versagt wird,
die sofortige Erwerbung nach dem Wert zur Zeit der Einsprache durch den Unternehmer
verlangen kann. Der Plan ist solange öffentlich aufzulegen, bis er vom Unternehmer
zurückgezogen oder durch Einzelpläne ersetzt wird.
Wenn der Ortsvorsteher in der Folge durch die Einreichung von Baugesuchen
oder auf anderem Wege von der Absicht des Eigentümers eines in das Gebiet des
Unternehmens fallenden Grundstückes ein Bauwesen auf diesem zu errichten, oder wenn
er von dem Vorhaben eines solchen Eigentümers, an seinem Grundstück eine wert-
erhöhende Veränderung vorzunehmen Kunde erhält, hat er unverzüglich die Ausführung
des Bauwesens oder die Veränderung des Grundstücks vorläufig zu untersagen und dem
Vertreter des Unternehmens — geeigneten Falles auf telegraphischem Wege — von der
geplanten Ausführung, bei Bausachen unter Mitteilung des eingereichten Planes, mit