602
dem Anfügen Kenntnis zu geben, daß die vorläufige Untersagung der Bauausführung
oder Veränderung außer Kraft trete, wenn der Unternehmer nicht binnen bestimmter,
auf zwei bis vier Wochen festzusetzender und auf Verlangen des Unternehmers bis auf
höchstens sechs Wochen zu verlängernder Frist gegen die Ausführung des Vorhabens
Einsprache erhebt.
Geschieht hierauf letzteres, so hat der Ortsvorsteher von der erhobenen Einsprache
dem beteiligten Eigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen (Art. 16 Abs. 1
bis 3 der Bauordnung vom 28. Juli 1910) urkundliche Eröffnung zu machen und
dem Unternehmer Bescheinigung hierüber zuzustellen. Wird aber vom Unternehmer auf
die Erhebung einer Einsprache verzichtet oder wird von ihm binnen der bestimmten
Frist (Abs. 2) eine Erklärung nicht abgegeben, so verliert die vorläufige Untersagung
der Ausführung ihre Wirksamkeit und es ist, wenn ein genehmigungspflichtiges oder ein
einer bau-, gewerbe- oder wasserpolizeilichen Verfügung unterliegendes Bauwesen ge-
plant ist, das ordentliche baupolizeiliche oder sonst vorgeschriebene Verfahren fortzusetzen
und durchzuführen.
Die nachträgliche Erhebung einer Einsprache des Unternehmers wird jedoch durch
die Versäumung der zur Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 festgesetzten Frist nicht
ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der 88 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Stuttgart, den 29. Dezember 1910. Pischek.
Bekanntmachung des Kriegsministeriums,
detreffend die Genehmigung der Generalmajor Wocher-Stistung in Stuttgart. Vom 28. Dezember 1910.
Seine Majestät der König haben am 9. Dezember ds. Is. der Generalmajor
Wocher-Stiftung in Stuttgart, deren Verwaltung dem Kriegsministerium übertragen
ist, die nachgesuchte Genehmigung Allergnädigst zu erteilen geruht.
Stuttgart, den 28. Dezember 1910. von Marchtaler.
.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.