Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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dem Anfügen Kenntnis zu geben, daß die vorläufige Untersagung der Bauausführung 
oder Veränderung außer Kraft trete, wenn der Unternehmer nicht binnen bestimmter, 
auf zwei bis vier Wochen festzusetzender und auf Verlangen des Unternehmers bis auf 
höchstens sechs Wochen zu verlängernder Frist gegen die Ausführung des Vorhabens 
Einsprache erhebt. 
Geschieht hierauf letzteres, so hat der Ortsvorsteher von der erhobenen Einsprache 
dem beteiligten Eigentümer unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen (Art. 16 Abs. 1 
bis 3 der Bauordnung vom 28. Juli 1910) urkundliche Eröffnung zu machen und 
dem Unternehmer Bescheinigung hierüber zuzustellen. Wird aber vom Unternehmer auf 
die Erhebung einer Einsprache verzichtet oder wird von ihm binnen der bestimmten 
Frist (Abs. 2) eine Erklärung nicht abgegeben, so verliert die vorläufige Untersagung 
der Ausführung ihre Wirksamkeit und es ist, wenn ein genehmigungspflichtiges oder ein 
einer bau-, gewerbe- oder wasserpolizeilichen Verfügung unterliegendes Bauwesen ge- 
plant ist, das ordentliche baupolizeiliche oder sonst vorgeschriebene Verfahren fortzusetzen 
und durchzuführen. 
Die nachträgliche Erhebung einer Einsprache des Unternehmers wird jedoch durch 
die Versäumung der zur Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 festgesetzten Frist nicht 
ausgeschlossen. 
Die Bestimmungen der 88 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1910. Pischek. 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, 
detreffend die Genehmigung der Generalmajor Wocher-Stistung in Stuttgart. Vom 28. Dezember 1910. 
Seine Majestät der König haben am 9. Dezember ds. Is. der Generalmajor 
Wocher-Stiftung in Stuttgart, deren Verwaltung dem Kriegsministerium übertragen 
ist, die nachgesuchte Genehmigung Allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 28. Dezember 1910. von Marchtaler. 
. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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