Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Zu vergl. §§ 9 und 14 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend das Verfahren nach Überweisung verurteilter Personen an die Landespolizei- 
behörde, vom 25. März 1907. 
Jeder neu eingelieferte Eingewiesene ist dem Verwalter der Anstalt vorzuführen, 
welcher sofort, wenn sich bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identität der 
Person kein Grund zur Verweigerung der Aufnahme ergibt, die Aufnahme des Ein- 
gelieferten in die Anstalt ausspricht. 
Bei der Aufnahme wird der Eingewiesene zu genauer Beobachtung der Haus- 
—snt (Anlage 1) ermahnt und auf die Stellen in der Anstalt, wo ein Abdruck der 
# Hausregeln angeschlagen ist (§ 20), hingewiesen, auch vor jedem Fluchtversuch unter 
Hinweis auf die Folgen eines solchen Unternehmens verwarnt. 
Sodann wird der Eingewiesene dem betreffenden Aufsichtspersonal vorgestellt. 
§ 2. 
Hienächst wird er einer sorgfältigen Untersuchung unterzogen, vor der er sich auf 
Erfordern ganz, jedenfalls bis auf das Hemd zu entkleiden hat. Auch ist dem Neu- 
eingelieferten in der Regel ein Bad zu verabreichen. Das Haar kann ihm gekürzt 
und der Bart abgenommen werden. 
83. 
Innerhalb der ersten 24 Stunden hat der Hausarzt der Anstalt den Eingewiesenen 
in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu untersuchen. 
Eine gedrängte hausärztliche Äußerung über seine körperliche und geistige Be— 
schaffenheit, seinen Gesundheitszustand und sein Vorleben (Erblichkeit, Jugendentwicklung 
und dergl.) ist zu den Personalakten des Eingewiesenen zu bringen. 
84. 
Von dem Ergebnis der Untersuchung (§§ 2, 3), welche in einem geeigneten 
Raum unter Beobachtung der Anstandsrücksichten vorzunehmen ist, wird dem Verwalter 
Anzeige erstattet, falls sie etwas besonders Bemerkenswertes oder eine Krankheits- 
erscheinung zu Tage fördert. Besondere in der Personbeschreibung des Eingewiesenen
	        
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