Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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8 18. 
Zu Eingaben an höhere Behörden, welche die Eingewiesenen selbst verfassen oder 
sich durch andere verfassen lassen wollen, ist jedesmal die Erlaubnis des Verwalters 
einzuholen, welche übrigens ohne triftige Gründe nicht verweigert werden darf. Diese 
Eingaben dürfen von dem Verwalter niemals zurückgehalten werden, sondern sind, und 
zwar geeigneten Falles mit Beibericht, der Kreisregierung zu weiterer Einleitung vor- 
zulegen. 
* 19. 
Die Verteilung der Eingewiesenen auf die Arbeitsplätze und Schlafräume, die 
Anweisung der Plätze beim Gottesdienst, beim Unterricht und beim Speisen geschieht 
durch den Verwalter. 
Es ist hiebei auf die persönlichen Eigenschaften der Eingewiesenen und insbesondere 
darauf Bedacht zu nehmen, daß die weniger verdorbenen Eingewiesenen von solchen, von 
denen ein schädlicher Einfluß auf andere zu besorgen ist, möglichst getrennt gehalten 
werden. 
§ 20. 
Das Verhalten der Eingewiesenen ist in den Hausregeln (Anlage 1) vorgeschrieben. 
Die Hausregeln sind an geeigneten Stellen der Anstaltsräume anzuheften und 
vierteljährlich zu verlesen. 
8 21. 
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der am Arbeits- 
hause angestellten Beamten und Unterbeamten sind in besonderen Dienstanweisungen 
enthalten. 
II. Verpflegung der Eingewiesenen. 
A. Verköstigung. 
8 22. 
Sämtlichen Eingewiesenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werden. 
Als Morgenspeise wird für jeden Eingewiesenen viermal wöchentlich eine von 
je 200 Gramm schwarzen Brotes bereitete, aus 0,85 Liter bestehende Wassersuppe,
	        
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