Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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8 53. 
Zeigt sich, daß ein Eingewiesener wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit für den Auf- 
enthalt im Arbeitshaus sich nicht eignet, so hat die Arbeitshausverwaltung unter Vor- 
lage eines Gutachtens des Hausarzts der Anstalt die Entschließung der Kreisregierung 
über die Wiederaufhebung der Einweisung einzuholen, (zu vergl. § 7 Abs. 2 und § 17 
der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 26. März 1907). 
IV. Goftesdienst, Seelsorge, Untkerricht, Erholung. 
§ 54. 
Jeden Sonntag und an den evangelischen Fest= und Feiertagen, sowie an dem 
Geburtsfeste Seiner Majestät des Königs wird für die evangelischen Eingewiesenen in 
dem hiezu bestimmten Saale der Anstalt vormittags eine Predigt durch den Anstalts- 
geistlichen gehalten, beziehungsweise in dessen Verhinderung eine Predigt durch den 
Anstaltslehrer vorgelesen. 
Für die katholischen Eingewiesenen wird der Gottesdienst, insolange der Geistliche 
an Sonn= und Festtagen verhindert ist, in der Regel am Dienstag vormittags abgehalten. 
Beichte und Abendmahl werden für beide Konfessionen je in geeigneten Zeit- 
abschnitten gefeiert. 
Alle nicht durch Krankheit verhinderten Eingewiesenen der betreffenden Konfession 
sind verpflichtet, den angeordneten Gottesdiensten anzuwohnen. 
Evangelischen Eingewiesenen kann übrigens, sofern kein Bedenken obwaltet, der 
Besuch der öffentlichen Gottesdienste in der Stadt, sowie die Beteiligung an der Beichte 
und dem Abendmahl daselbst unter Aufsicht gestattet werden. 
Ein Zwang zur Teilnahme an dem Empfang der Sakramente findet nicht statt. 
g 55. 
An den Sonntagen wird nachmittags von dem Anstaltslehrer eine Vorlesung oder 
Besprechung über einen belehrenden Gegenstand gehalten, woran sämtliche Eingewiesene 
teilzunehmen haben.
	        
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