Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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An den Sonn= und Festtagen, sowie den arbeitsfreien Feiertagen ist die nicht 
dem Gottesdienst beziehungsweise der obenerwähnten Vorlesung gewidmete Zeit den 
Eingewiesenen zu geselliger Unterhaltung, anständigem Spiel, jedoch mit Ausschluß von 
Karten= und Würfel= und jedem Spiel um Geld und Geldeswert, Lesen von Büchern 
aus der Anstaltsbibliothek, sowie zur Bewegung im inneren Hofe der Anstalt frei- 
gegeben. An den Nachmittagen dieser Tage wird den Eingewiesenen von 2 Uhr an 
bis zur Vesperzeit gestattet, sich unter Aufsicht auf dem freien Platze vor der Anstalt 
zu bewegen, woselbst ihnen auch das Rauchen erlaubt ist. 
g 66. 
Anständige Gesangsvorträge können des Singens kundigen Eingewiesenen, welche 
sich hiezu vereinigen, an arbeitsfreien Nachmittagen zu bestimmten Stunden, jedoch nicht 
während des Vespers und ebensowenig nach dem Abendessen, von dem Verwalter im 
Freien oder im Versammlungssaale gestattet werden. 
8 57. 
Vor jeder Morgen-, Mittag- und Abendmahlzeit wird ein gemeinschaftliches Gebet 
verrichtet, welches ein hiefür bestimmter Eingewiesener laut vorspricht. 
g 58. 
Die Eingewiesenen stehen unter der besonderen Seelsorge des Hausgeistlichen ihrer 
Konfession, welcher sich die Förderung der sittlichen und religiösen Bildung derselben 
angelegen sein lassen wird. 
Der Hausgeistliche hat zu diesem Zweck in den Anstaltsgelassen und insbesondere 
in den Krankenzimmern jederzeit Zutritt. Auch ist ihm, wenn es von ihm oder einem 
Eingewiesenen gewünscht wird, Gelegenheit zur Besprechung unter vier Augen zu 
verschaffen. 
§ 59. 
Israelitischen Eingewiesenen ist gestattet, am Sabbat und an den hohen israeli- 
tischen Festtagen in einem besonderen Raum ihre Andachtsübungen zu halten.
	        
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