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An den Sonn= und Festtagen, sowie den arbeitsfreien Feiertagen ist die nicht
dem Gottesdienst beziehungsweise der obenerwähnten Vorlesung gewidmete Zeit den
Eingewiesenen zu geselliger Unterhaltung, anständigem Spiel, jedoch mit Ausschluß von
Karten= und Würfel= und jedem Spiel um Geld und Geldeswert, Lesen von Büchern
aus der Anstaltsbibliothek, sowie zur Bewegung im inneren Hofe der Anstalt frei-
gegeben. An den Nachmittagen dieser Tage wird den Eingewiesenen von 2 Uhr an
bis zur Vesperzeit gestattet, sich unter Aufsicht auf dem freien Platze vor der Anstalt
zu bewegen, woselbst ihnen auch das Rauchen erlaubt ist.
g 66.
Anständige Gesangsvorträge können des Singens kundigen Eingewiesenen, welche
sich hiezu vereinigen, an arbeitsfreien Nachmittagen zu bestimmten Stunden, jedoch nicht
während des Vespers und ebensowenig nach dem Abendessen, von dem Verwalter im
Freien oder im Versammlungssaale gestattet werden.
8 57.
Vor jeder Morgen-, Mittag- und Abendmahlzeit wird ein gemeinschaftliches Gebet
verrichtet, welches ein hiefür bestimmter Eingewiesener laut vorspricht.
g 58.
Die Eingewiesenen stehen unter der besonderen Seelsorge des Hausgeistlichen ihrer
Konfession, welcher sich die Förderung der sittlichen und religiösen Bildung derselben
angelegen sein lassen wird.
Der Hausgeistliche hat zu diesem Zweck in den Anstaltsgelassen und insbesondere
in den Krankenzimmern jederzeit Zutritt. Auch ist ihm, wenn es von ihm oder einem
Eingewiesenen gewünscht wird, Gelegenheit zur Besprechung unter vier Augen zu
verschaffen.
§ 59.
Israelitischen Eingewiesenen ist gestattet, am Sabbat und an den hohen israeli-
tischen Festtagen in einem besonderen Raum ihre Andachtsübungen zu halten.