Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

78 
Anlage 1. 
K. Arbeitshaus Vaihingen. 
Hausregeln. 
1) Die Eingewiesenen sind verpflichtet, sich der Ordnung des Hauses und allen bestehenden 
Vorschriften zu unterwerfen. Den Vorgesetzten haben sie mit Achtung zu begegnen und ihren Ge- 
boten und Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten. 
2) Die Eingewiesenen haben unter sich in Ruhe und Frieden zu leben und alles Schimpfen, 
Zanken, Fluchen, sowie jede Tätlichkeit zu unterlassen; bei der Arbeit sollen sie einander nicht stören 
und sich aller nicht durch die Arbeit selbst gebotenen Unterredungen enthalten. 
Im Schlafsaale insbesondere muß Ruhe herrschen und dürfen keinerlei Mitteilungen zwischen 
den Eingewiesenen stattsinden. 
3) Die Eingewiesenen haben morgens auf das durch die Hausglocke gegebene Zeichen auf- 
zustehen und abends zu der durch die Tagesordnung vorgeschriebenen Zeit sich in den Schlafsaal 
und zur Ruhe zu begeben. 
4) Bei der zur Essens= und Erholungszeit gestatteten Unterhaltung haben sie sich aller und 
jeder unanständigen Reden zu enthalten. Auch ist ihnen bei Strafe verboten, über strafbare Hand- 
lungen sich zu unterhalten oder auf irgend eine Weise Anleitung oder Anreizung zu Verübung 
solcher zu geben. 
5) Bei den gemeinsamen Gebeten und Andachten, bei den Vorträgen und dem Unterricht der 
Geistlichen und des Lehrers haben sie aufmerksam zu sein und alle Störungen sorgfältig zu ver- 
meiden. Während des Gebets, welches vor dem Frühstück, Mittag= und Abendessen von einem 
Eingewiesenen gesprochen wird, haben alle sich von ihren Sitzen zu erheben. 
6) Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits= und Schlafzimmer, sowie die übrigen 
Räume des Hauses haben die Eingewiesenen stets reinlich zu halten. 
Sie müssen sich morgens Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, die Haare 
kämmen, das Bett machen, die Waschgefäße leeren und reinigen. 
7) Jedes unnötigen Umherlaufens in den ihnen offenstehenden Räumen des Hauses, sowie 
jedes nicht notwendigen Aufenthalts außerhalb der Arbeitsplätze während der Arbeitszeit haben sie 
sich zu enthalten. 
8) Die ihnen aufgegebenen Arbeiten haben die Eingewiesenen fleißig und untadelhaft zu 
verrichten. Keiner darf die ihm aufgetragene Arbeit durch Andere fertigen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.