Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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1 Sonntagsanzug, bestehend in Wams, Hosen und Weste aus grauem Halbwollstoff; sodann 
1 Kamm, 
1 Kleiderbürste und 2 Schuhbürsten, 
1 Handtuch, 
1 Löffel, 
1 Wasserbecher, 
1 Waschbecken. 
Zu gewissen Beschäftigungen, namentlich für Schuster, Hofschäffer und Kochgehilfen werden 
abwergene Schürzen abgegeben, den letzteren außerdem ein blaugestreiftes Drilchwams und eine 
Mütze aus gleichem Stoffe. 82 
Mit dem Leibweißzeug (Hemden und Strümpfen) ist jede Woche, mit den Kleidern so oft zu 
wechseln, als es die Reinlichkeit gebietet. 
Die getragenen Stücke werden, so oft erforderlich, in die Wäsche gegeben. 
9 3. 
Sämtliche Kleidungsstücke, bei welchen dies geschehen kann, werden mit der Einlieferungs- 
nummer des Eingewiesenen mittels schwarzer Farbe gezeichnet. 
8 4. 
Von den für den Werktag bestimmten Kleidungsstücken ist, soweit tunlich, stets ein an- 
gemessener Ergänzungsvorrat zu halten. 
§ . 
Zur Aufbewahrung der Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände erhält jeder Eingewiesene 
eine hölzerne, mit eiserner Schlempe versehene Truhe. 
b) Lagerstätte. 
8 6. 
Das Bett eines Eingewiesenen besteht in: 
einer eisernen, mit Holzbekleidung versehenen Bettstelle, 
einer Seegrasmatratze mit Kopfpolster, 
zwei Kopfpolster-Überzügen, 
zwei Leintüchern, 
einem wollenen Teppich für die wärmere und 
zwei dergleichen für die kältere Jahreszeit.
	        
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