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mals Kenntnis erhält, den Oberamtsarzt und gleichzeitig auch das Oberamt alsbald,
bei Fleisch-usw.-vergiftung, Frieselfieber, Genickstarre, Kindbettfieber und Trichinose
auf kürzestem Wege (telegraphisch, mit Fernsprecher oder durch besonderen Boten) zu
benachrichtigen. Erfolgt die Mitteilung durch den Fernsprecher, so hat sofort auch
noch die schriftliche Benachrichtigung stattzufinden. Wenn die Anzeige an die Orts-
polizeibehörde durch einen Arzt erfolgt ist, so ist dem Oberamtsarzt auch der Name
dieses Arztes mitzuteilen.
Die Anzeigen über Tuberkulose (§ 3) sind von der Ortspolizeibehörde nur an
den Oberamtsarzt einzusenden. Im Falle der Gefährdung der Umgebung infolge un-
günstiger Wohnungsverhältnisse (§ 3 Satz 2) ist jedoch gleichzeitig eine Abschrift dieser
Anzeige auch der Leitung des Bezirkswohltätigkeitsvereins oder der Tuberkulosefürsorge-
stelle mitzuteilen.
Der Oberamtsarzt hat auf Grund der bei ihm eingehenden Anzeigen über jede
Krankheit, hinsichtlich welcher die Anzeigepflicht besteht, eine besondere Liste nach dem
Muster der Anlage 2, für Scharlach und Diphtherie nur eine Übersicht nach dem #ui
Muster der Anlage 2 fortlaufend zu führen. Nach erfolgtem Eintrag sind die An- # ¾
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zeigen zurückzusenden.
Bei gehäuftem (epidemischem) Auftreten einer der in § 1 Ziff. 1 bis 14 genannten "
Krankheiten ist vom Oberamt dem Ministerium des Innern und gleichzeitig auch dem
Medizinalkollegium sofort Bericht zu erstatten. Weiterhin sind den genannten Stellen,
bis die Seuche erloschen ist oder nur noch vereinzelte Krankheitsfälle auftreten, Wochen-
nachweisungen über die neu angezeigten Fälle unter gleichzeitiger Angabe der Gesamtzahl
der bisherigen Fälle vorzulegen.
Zweiter Abschnitt.
Ermiktelung der Rrankheit.
88.
Der Oberamtsarzt hat nach Empfang der Anzeige, soweit dies nach den für die
einzelnen Krankheiten aufgestellten Anleitungen angezeigt ist, an Ort und Stelle Er—
mittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen.