Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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bis zur halben Vorgarten= und Vorplatztiefe, höchstens aber 3 m über die Baulinie 
vortreten. 
(2) Die in Nr. II, 3 und III bezeichneten Vorbauten sollen auf Verlangen des Nach- 
barn wenigstens um das Einundeinhalbfache ihres Vorsprungs von der Eigentumsgrenze 
entfernt bleiben. 
(8) Die Vorsprünge werden rechtwinklig von der Baulinie bis zur äußersten Aus— 
ladung gemessen. 
8 22. 
Unter den im Eingang des § 21 bezeichneten Voraussetzungen wird für Vor— 
gärten oder Vorplätze weiter folgendes bestimmt: 
1. Die Vorgarten= oder Vorplatzlinie soll mit dem Sockel der Vorgarten= oder 
Vorplatzeinfriedigung nicht überschritten werden; 
2. eine Uberschreitung der Vorgarten= oder Vorplatzlinie mit Pfeilern, Gesimsen 
und dergl. soll nur bis zu 2/100 der von der Vorgarten= oder Vorplatzlinie 
an gemessenen Straßenbreite, höchstens aber bis zu 0,5 m gestattet sein. 
§ 23. 
Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 über das Hervortreten einzelner Bauteile 
über die Baulinie finden auf die Grenzen von öffentlichen Feuergassen und Verbindungs- 
wegen (Art. 7 Abs. 5) entsprechende Anwendung. Für die durch Baugrenzen von der 
Bebauung ausgeschlossenen Grundflächen (Art. 11 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des 
§ 20 Nr. 3 und 4 und des § 21 Abs. 1 Nr. III, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, 
daß für das Hervortreten von Bauteilen über die Baugrenze nur die dort angegebene 
Höchstzahl von 3 m Platz greift. 
Zu Art. 37 und 39 Abs. 2. 
8 24. 
h Die für die Höhe der Gebäude an Ortsstraßen maßgebende Straßenbreite wird 
von Baulinie zu Baulinie gemessen; wo eine solche nicht besteht, tritt an ihre Stelle 
die Straßengrenze. 
*Die verglichene Breite der vor einem Gebäude gelegenen Straßenstrecke (Art. 37 
Abs. 3) wird bei geradem Verlauf der Baulinie in der Weise ermittelt, daß der Meß-
	        
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