Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu Art. 41, 67 und 96. 
§ 34. 
(1) In Wohngebäuden soll jedes Stockwerk und jeder Dachstock mit Wohn= oder 
Schlafräumen einen Abort erhalten. In Einfamilienhäusern genügt eine geringere 
Zahl von Aborten. 
(2) Jede für einen selbständigen Haushalt bestimmte Wohnung muß einen besonderen 
Abort erhalten. Befinden sich in einem Stockwerk mehrere solche Wohnungen, so kann 
für je zwei derselben, wenn sie zusammen nicht mehr als sechs Aufenthaltsräume 
(Art. 47 Nr. 1 a) haben, ein gemeinschaftlicher Abort angelegt werden. 
3) Für Wirtschaften, Krankenhäuser, Unterrichtsanstalten, gewerbliche und andere 
Anlagen, in denen eine größere Zahl von Menschen zu verkehren pflegt, sind die 
Aborte für die Geschlechter getrennt anzuordnen und die erforderlichen Pißräume her- 
zustellen. 
(4 In gewerblichen Anlagen soll mindestens auf 20 männliche oder 15 weibliche 
Personen ein Abort entfallen. 
§ 35. 
"1 Aborte dürfen nicht unmittelbar von Wohn-, Schlaf= oder Arbeitsgelassen, 
namentlich nicht von Küchen oder von Schankwirtschaftsräumen aus zugänglich sein. 
Ausnahmen sind zulässig für Abortsitze in Badezimmern, Waschräumen und dergl., 
wenn für ausreichende Wasserspülung gesorgt und ein weiterer Abort für die Wohnung 
vorhanden ist. 
(2) Jeder Abort muß von innen verschließbar und in der Regel im Lichten mindestens 
0,9 m breit und 1,2 m lang sein. Der Sitz muß mit einem dicht schließenden Deckel 
oder einer sonstigen Abschlußvorrichtung versehen sein. Ausnahmen können von der 
Polizeibehörde für besondere Fälle zugelassen werden. 
(3) Die Aborttüren sind in Fabriken, Wirtschaften und dergl., sowie da, wo sie un— 
mittelbar in das Freie führen, so anzuschlagen, daß sie von selbst zufallen. 
8 36. 
(1) Über den Hausgrund vorstehende Abortgehäuse, die bloß mit Bretterwänden um—
	        
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