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Zu Art. 41, 67 und 96.
§ 34.
(1) In Wohngebäuden soll jedes Stockwerk und jeder Dachstock mit Wohn= oder
Schlafräumen einen Abort erhalten. In Einfamilienhäusern genügt eine geringere
Zahl von Aborten.
(2) Jede für einen selbständigen Haushalt bestimmte Wohnung muß einen besonderen
Abort erhalten. Befinden sich in einem Stockwerk mehrere solche Wohnungen, so kann
für je zwei derselben, wenn sie zusammen nicht mehr als sechs Aufenthaltsräume
(Art. 47 Nr. 1 a) haben, ein gemeinschaftlicher Abort angelegt werden.
3) Für Wirtschaften, Krankenhäuser, Unterrichtsanstalten, gewerbliche und andere
Anlagen, in denen eine größere Zahl von Menschen zu verkehren pflegt, sind die
Aborte für die Geschlechter getrennt anzuordnen und die erforderlichen Pißräume her-
zustellen.
(4 In gewerblichen Anlagen soll mindestens auf 20 männliche oder 15 weibliche
Personen ein Abort entfallen.
§ 35.
"1 Aborte dürfen nicht unmittelbar von Wohn-, Schlaf= oder Arbeitsgelassen,
namentlich nicht von Küchen oder von Schankwirtschaftsräumen aus zugänglich sein.
Ausnahmen sind zulässig für Abortsitze in Badezimmern, Waschräumen und dergl.,
wenn für ausreichende Wasserspülung gesorgt und ein weiterer Abort für die Wohnung
vorhanden ist.
(2) Jeder Abort muß von innen verschließbar und in der Regel im Lichten mindestens
0,9 m breit und 1,2 m lang sein. Der Sitz muß mit einem dicht schließenden Deckel
oder einer sonstigen Abschlußvorrichtung versehen sein. Ausnahmen können von der
Polizeibehörde für besondere Fälle zugelassen werden.
(3) Die Aborttüren sind in Fabriken, Wirtschaften und dergl., sowie da, wo sie un—
mittelbar in das Freie führen, so anzuschlagen, daß sie von selbst zufallen.
8 36.
(1) Über den Hausgrund vorstehende Abortgehäuse, die bloß mit Bretterwänden um—