Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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oder einen von diesem beauftragten Beamten bescheinigt ist, daß die Räume genügend 
ausgetrocknet sind. 
(5) Zum Ausfüllen der Hohlräume zwischen den Deckenbalken dürfen nur trockene, nicht 
fäulnisfähige Stoffe benützt werden. Insbesondere ist die Verwendung von Bauschutt, 
Kehricht, Garten- oder Felderde und dergl. unzulässig; dagegen ist Strohlehm, wenn ihm 
die genügende Zeit zum Austrocknen gelassen wird, statthaft. 
8 s0. 
(1) Die zu Aufenthaltsräumen führenden Treppen sollen nicht mehr als 25 m von 
dem äußersten Punkte der Räume entfernt sein. Sie müssen sicher begehbar, durch 
Tageslicht genügend beleuchtet und mit Sicherheitsgeländer oder, wenn sie zwischen 
Wänden liegen, wenigstens auf einer Seite mit einem Handstab oder -Seil versehen sein. 
(2) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und mit mehr als zwei vollen Stockwerken 
soll die Haupttreppe zwischen den Wangen nicht weniger als 0,9 m breit sein; wenn sie 
aus anderem Holze als aus Hartholz hergestellt ist, muß sie samt den Ruhebänken an 
ihrer Unterseite haltbar vergipst oder in anderer Weise feuersicher verkleidet werden, es 
sei denn, daß noch an anderer Stelle eine zu den Aufenthaltsräumen führende feuer— 
sichere Treppe (§ 56 Abs. 3 d) vorhanden ist. 
§ 51. 
(1) Aufenthaltsräume sollen eine lichte Höhe von wenigstens 2,3 m erhalten. Sind 
sie für eine größere Zahl von Menschen bestimmt, wie z. B. Wirtschaften, Verkaufs- 
und Geschäftsräume, so muß ihre Höhe, wenn nicht besondere Verhältnisse, namentlich in 
ländlichen Orten, eine Ausnahme rechtfertigen, mindestens 3 m betragen. Die für die 
Arbeitsräume bestimmter Gewerbebetriebe bestehenden besonderen Vorschriften (vergl. ins- 
besondere Verfügung vom 12. März 1909, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von 
Bäckereien usw., Reg. Bl. S. 43; Bekanntmachung vom 31. Juli 1897, betreffend die Ein- 
richtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien, Reichs-Gesetzbl. S. 614; 
Bekanntmachung vom 17. Februar 1907, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der 
zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen, Reichs-Gesetzbl. S. 34) bleiben un- 
berührt. Bei Aufenthaltsräumen mit teilweise schrägen Wänden im Dachstock müssen 
diese Maße wenigstens für die halbe Bodenfläche vorhanden sein. 
(2) Die Fenster von Aufenthaltsräumen sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Abort-
	        
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