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gruben, Düngerstätten oder Jauchegruben liegen. Sie müssen unter gewöhnlichen Ver—
hältnissen zum Offnen eingerichtet sein, dicht schließen, bis zu einer Höhe von wenigstens
1,8 m über den Fußboden reichen und eine solche Größe haben, daß ihre gesamte licht-
gebende Fläche dem zehnten Teil der Bodenfläche des Raumes gleichkommt. Ist ein
Lichteinfallwinkel von wenigstens 45 Grad gesichert und die Tiefe des Raumes nicht
wesentlich größer als seine Länge, so kann die Fensterfläche bis zu 1/12, bei einzelnen
Dachkammern, deren Fenster in der Dachfläche liegen, bis zu 1/15 der Bodenfläche er-
mäßigt werden. Bei ungünstigem Lichteinfall oder bei großer Tiefe der Räume ist sie
entsprechend zu vergrößern. Eine ausschließliche Beleuchtung durch Oberlicht ist nur
zulässig, wenn wenigstens die halbe Bodenfläche des Raumes von unmittelbar einfallenden
Lichtstrahlen getroffen und für die Lüftung des Raumes in ausreichender Weise gesorgt wird.
(3) Aufenhaltsräume in Dachgeschossen müssen unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2
wenigstens ein Fenster erhalten, dessen Fläche mindestens 0,3 qm bei einer geringsten
Abmessung von 0,5 m beträgt und das die Rettung von Menschen in Notfällen ermöglicht.
6) Der Fußboden des obersten Geschosses, in dem Wohn= oder Schlafräume angelegt
werden, darf nicht mehr als 20 m über der Oberfläche der Straße oder des Hofes liegen.
8 52.
M Schlafräume für Dienstboten und für Hilfskräfte in gewerblichen oder landwirt—
schaftlichen Betrieben sind, wo es sich um die Unterbringung männlicher und weiblicher
Personen handelt, für die Geschlechter getrennt, möglichst voneinander entfernt und mit
eigenen Zugängen anzuordnen.
(2) In neuen Gebäuden mit mehr als drei Familienwohnungen sollen die Räume für
weibliche Dienstboten in demselben Stockwerk mit der Wohnung und innerhalb des
Wohnungsabschlusses eingerichtet werden.
P) Küchen dürfen als Schlafräume nicht benützt werden.
8 53.
(j Lichtschächte müssen oben abgedeckt und mit einer leicht zu handhabenden Lüftungs-
vorrichtung versehen werden. Ihre geringste Abmessung muß wenigstens 1 m und ihr
Querschnitt, wenn sie nur durch ein Stockwerk führen, mindestens 2 qm betragen. Für
jedes weitere Stockwerk, durch das ein solcher Schacht führt, ist der Ouerschnitt auf die
ganze Höhe des Schachtes um 2 am zu vergrößern.