Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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gruben, Düngerstätten oder Jauchegruben liegen. Sie müssen unter gewöhnlichen Ver— 
hältnissen zum Offnen eingerichtet sein, dicht schließen, bis zu einer Höhe von wenigstens 
1,8 m über den Fußboden reichen und eine solche Größe haben, daß ihre gesamte licht- 
gebende Fläche dem zehnten Teil der Bodenfläche des Raumes gleichkommt. Ist ein 
Lichteinfallwinkel von wenigstens 45 Grad gesichert und die Tiefe des Raumes nicht 
wesentlich größer als seine Länge, so kann die Fensterfläche bis zu 1/12, bei einzelnen 
Dachkammern, deren Fenster in der Dachfläche liegen, bis zu 1/15 der Bodenfläche er- 
mäßigt werden. Bei ungünstigem Lichteinfall oder bei großer Tiefe der Räume ist sie 
entsprechend zu vergrößern. Eine ausschließliche Beleuchtung durch Oberlicht ist nur 
zulässig, wenn wenigstens die halbe Bodenfläche des Raumes von unmittelbar einfallenden 
Lichtstrahlen getroffen und für die Lüftung des Raumes in ausreichender Weise gesorgt wird. 
(3) Aufenhaltsräume in Dachgeschossen müssen unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 2 
wenigstens ein Fenster erhalten, dessen Fläche mindestens 0,3 qm bei einer geringsten 
Abmessung von 0,5 m beträgt und das die Rettung von Menschen in Notfällen ermöglicht. 
6) Der Fußboden des obersten Geschosses, in dem Wohn= oder Schlafräume angelegt 
werden, darf nicht mehr als 20 m über der Oberfläche der Straße oder des Hofes liegen. 
8 52. 
M Schlafräume für Dienstboten und für Hilfskräfte in gewerblichen oder landwirt— 
schaftlichen Betrieben sind, wo es sich um die Unterbringung männlicher und weiblicher 
Personen handelt, für die Geschlechter getrennt, möglichst voneinander entfernt und mit 
eigenen Zugängen anzuordnen. 
(2) In neuen Gebäuden mit mehr als drei Familienwohnungen sollen die Räume für 
weibliche Dienstboten in demselben Stockwerk mit der Wohnung und innerhalb des 
Wohnungsabschlusses eingerichtet werden. 
P) Küchen dürfen als Schlafräume nicht benützt werden. 
8 53. 
(j Lichtschächte müssen oben abgedeckt und mit einer leicht zu handhabenden Lüftungs- 
vorrichtung versehen werden. Ihre geringste Abmessung muß wenigstens 1 m und ihr 
Querschnitt, wenn sie nur durch ein Stockwerk führen, mindestens 2 qm betragen. Für 
jedes weitere Stockwerk, durch das ein solcher Schacht führt, ist der Ouerschnitt auf die 
ganze Höhe des Schachtes um 2 am zu vergrößern.
	        
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