120
baren Baustoffen bestehen, die Böden entweder aus gefederten oder gefälzten Bödseiten
oder aus einem mindestens 4 cm starken Belag von unbrennbarem Stoffe herzustellen;
die Decken sind haltbar zu verblenden oder mit einer in gleicher Weise schützenden Ver-
kleidung zu versehen. Außerdem ist zwischen den Balkenfächern ein wenigstens 5 cm
starker Estrich oder Zwischenboden von unbrennbarem Baustoff anzubringen.
2 Offnungen in der Abscheidung zwischen Wohn= und Scheuerräumen sind mit Läden
oder Türen zu verschließen, die, wenn sie aus anderem Holz als Hartholz bestehen,
wenigstens auf einer Seite mit Eisenblech beschlagen sein müssen; sie sind so anzubringen,
daß sie von selbst zufallen und nicht ausgehängt werden können.
Zu Art. 90 und 96.
§ 78.
c) Als feuergefährliche Verrichtungen sind unter Berücksichtigung der dabei in Betracht
kommenden Mengen insbesondere solche anzusehen, bei denen besonders feuergefährliche
Stoffe (§ 43 Abs. 2) oder Flachs, Holzmehl und Korkmehl verarbeitet, hergestellt oder
als Abfälle gewonnen werden, sowie solche Verrichtungen, bei denen sich andere feuer-
gefährliche Abfälle ergeben, oder brennbare Gase und Dämpfe entstehen, oder leicht
entzündliche Körper in staubähnlichem oder faserigem Zustande sich in dichten Mengen
mit der Luft vermischen.
2 Für die Bauart der in Art. 90 Abs. 1 bezeichneten Räume (feuergefährliche Räume)
sind die nachsolgenden Vorschriften maßgebend, die nach den Verhältnissen des einzelnen
Falles zur Anwendung zu bringen sind:
a) die Räume sollen von Wohnungen, größeren Aufenthaltsräumen, Treppenhäusern,
Untergeschossen und Dachgeschossen, sowie von solchen Gelassen, die vermöge ihrer
Einrichtung oder Benützung eine leichte Feuerübertragung befürchten lassen, feuer-
sicher abgeschieden werden und eigene Ausgänge erhalten, die in den unteren
Geschossen womöglich unmittelbar ins Freie führen;
b) im Dachgeschoß dürfen solche Räume nur ausnahmsweise und unter der Bedingung
eingerichtet werden, daß sie von den übrigen Dachräumen und von dem darunter
gelegenen Stockwerk durch feuersichere Decken, Wände und Böden getrennt werden.
Erforderlichenfalls ist der Dachstuhl von unbrennbarem Baustoff herzustellen
und nach § 71 gegen Feuer zu schützen;