Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Für die Steigerung der Bausumme um je weitere 10 000 Mark darf die Steigerung 
der Gebühren nicht mehr als 2 Mark betragen. 
2i Die Gebühren für die örtliche Beaufsichtigung der Ausführung der Bauten (Art. 118 
Abs. 2 und 3) sind in derselben Weise wie in Abs. 1 festzusetzen und dürfen ohne Rücksicht 
auf die Zahl der beim einzelnen Bauwesen nach § 110 erforderlichen Besichtigungen 
nachstehende Beträge nicht überschreiten: 
bei Baukosten bis zu 100, 500, 1000, 5000, 10000 Mark 
1, 3, 6, 9, 12 Mark. 
Für die Steigerung der Baukosten um je weitere 10 000 Mark darf die Steigerung 
der Gebühren den Betrag von 3 Mark nicht überschreiten. Bei der Festsetzung der 
Gebühren durch den Gemeinderat ist gegebenen Falles auch über die Anteilnahme der 
einzeinen mit der Bauaufsicht betrauten Personen an den Gebühren Bestimmung zu treffen. 
6) Nicht inbegriffen sind in den nach Abs. 1 und 2 festzusetzenden Gebühren die Kosten, 
die für die Beiziehung besonderer Sachverständiger und für solche Besichtigungen der 
Bauten entstehen, die durch das Verschulden der Bauenden, ihrer Baumeister oder Bau- 
handwerker veranlaßt werden. Dagegen ist in den Gebühren für die örtliche Baukontrolle 
die Entschädigung des nach § 110 beizuziehenden Kaminfegers inbegriffen, der für die 
Prüfung der Kamine und der mit dem Rohbau verbundenen Feuerungseinrichtungen eine 
seiner Zeitversäumnis entsprechende Gebühr zu beanspruchen hat. 
Zu Art. 126. 
8 116. 
h Eröffnungen, Zustellungen und Ladungen können, soweit nicht besondere Vorschriften 
Platz greifen, geeignetenfalls durch Vermittelung der Ortsbehörde, gegen einfache Be- 
schinigung, die im Weigerungsfalle durch die amtliche Beurkundung der Eröffnung oder 
übergabe ersetzt wird, oder durch Briefe mit Zustellungsurkunde oder durch Sendungen 
gegen Rückschein erfolgen. Im Falle der Abwesenheit kann die üÜbermittelung durch 
Aufgabe zur Post gegen Einlieferungsbescheinigung (Z.P.O. § 175) oder, wenn diese nicht 
ausführbar ist, durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 der Vollzugsverfügung zur 
Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907 stattfinden. Eröffnungen an die im Grundbuch 
eingetragenen Grundeigentümer können in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und
	        
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