Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

S□# 
201 
an Wegübergängen und anderen besonders gefährlichen Stellen bleibt der Auf- 
sichtsbehörde vorbehalten." 
.Dem § 9 wird am Ende folgende neue Nummer angefügt: 
„7) Von Unfällen ist der Aufsichtsbehörde nach deren näherer Anweisung 
Anzeige zu erstatten."“ 
In § 12 werden die Absätze 1 und 2 durch die Bestimmung ersetzt: 
„Über das gesamte Bahnunternehmen der Hohenzollerischen Landesbahn 
ist eine einheitliche Rechnung zu führen, soweit es zu einem zusammenhängen- 
den Eisenbahnnetz vereinigt ist. Im übrigen sind für die noch getrennten Teile 
besondere Rechnungen zu führen."“ 
In § 25é wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: 
„Dabei gilt als Reineinnahme jeder Strecke oder Teilstrecke, die mit an- 
deren Linien der Hohenzollerischen Landesbahn zusammenhängt, der nach dem 
Verhältnis der Betriebslängen auf sie entfallende Teil der Reineinnahme des 
betreffenden zusammenhängenden Netzes." 
Stuttgart, den 28. Juni 1911. 
Weizsäcker. 
Sekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Genehmigung für die Albtalbahn. Vom 30. Juni 1911. 
In der Genehmigungsurkunde für die auf württembergischem Staatsgebiet ge- 
legenen Teile der Albtalbahn (Karlsruhe—Herrenalb und Ettlingen—Pforzheim) vom 
14. Juli 1897 (Reg. Bl. S. 169 vergl. mit Reg. Bl. von 1899 S. 7) ist im Ein- 
verständnis mit den Badischen Lokal-Eisenbahnen, Aktiengesellschaft in Karlsruhe, die 
Linien-Bezeichnung „Ettlingen— Pforzheim“ durch 
„Ettlingen—Brötzingen“ 
ersetzt worden. 
Stuttgart, den 30. Juni 1911. 
Weizsäcker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.