II.
III.
J.
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Zum Vollzug der §§ 24 und 25 der Gewerbeordnung, der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Landdampfkesseln und
von Schiffsdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3 und
S. 51) und der von den verbündeten Regierungen am 17. Dezember 1908 vereinbarten
Bestimmungen über die Genehmigung, Untersuchung und Revision der Dampftkessel
(Anlage A)“), sowie auf Grund von § 366 Nr. 10 und §8 368 Nr. 8 des Strafgesetz-
buchs, von Art. 32 Nr. 5 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl.
S. 391), ferner auf Grund der Bauordnung und der Feuerpolizeiordnung wird verfügt:
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Diese Verfügung bezieht sich sowohl auf Dampfkessel mit fester Betriebsstätte
(feststehende) als auf solche, die an wechselnden Betriebsstätten benützt werden (bewegliche),
als auf Schiffsdampftkessel.
Sie ist auch auf Dampfkessel anzuwenden, die nicht zum Maschinenbetrieb und
die nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
Ausgenommen sind jedoch die Behälter und Kessel, die in § 1 Abs. 3 und 4 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1908, betreffend allgemeine polizei-
liche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampftkesseln (Reichs-Gesetzbl. 1909
S. 3), und in § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51), aufgezählt sind, nämlich Dampfüberhitzer, Niederdruck-
kessel, Zwergkessel, Kessel in Eisenbahnlokomotiven, Schiffskessel der Kriegsmarine, für
das Ausland gebaute Schiffskessel und vorübergehend in deutschen Gewässern betriebene
Schiffskessel fremder Staaten.
8 2.
Dem Württembergischen Revisionsverein sind mit den in § 3 vorge-
sehenen Ausnahmen übertragen:
*) Anmerkung: Diese Bestimmungen sind auch in der Verfügung selbst verarbeitet worden.