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mit folgenden weiteren Angaben: Ort der Aufstellung des Kessels, Stellung
des Dampfkesselkamins und die Entfernung von der Achse des Kamins zum
Dachfirst der benachbarten Gebäude, insbesondere soweit sie in einem Um-
kreis von 15 m (unten § 42 Abs. 2) liegen,
4) eine Bauzeichnung über die zu den wesentlichen Bestandteilen der Dampf-
kesselanlage gehörenden Bauten (oben § 10 Nr. 3—5) nach § 100 der
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung
vom 10. Mai 1911 mit folgenden weiteren Angaben: Standpunkt des
Kessels, Abmessungen des Kesselraumes (unten § 44) nebst den unmittelbar
angrenzenden inneren Räumen, Standpunkt des Schornsteins, seine Höhe,
obere Weite und Wandstärken; unter Umständen kann ein einfacher Grund-
riß und ein Längenschnitt oder Ouerschnitt genügen,
e) die statischen Berechnungen und Zeichnungen für neu zu errichtende, frei-
stehende, größere Schornsteine sowie für größere Dachkonstruktionen;
2. bei beweglichen Landdampfkesseln und bei Kleinkesseln:
a) eine Beschreibung des Kessels nach dem Vordruck Anlage B,
b) eine Zeichnung des Kessels wie oben Nr. 1b;
3. bei Schiffskesseln:
a) eine Beschreibung des Kessels nach dem Vordruck Anlage B,
b) eine Zeichnung des Kessels wie oben Nr. 1b,
c) eine Zeichnung des Schiffsraumes, in den der Kessel eingebaut wird, mit
Angabe des Aufstellungsorts des Kessels.
III. Bei Gesuchen um Genehmigung im Sinn von § 9 genügt es, solche Beilagen,
aus denen die Anderungen genau zu ersehen sind, in dreifacher, vollständig überein-
stimmender Ausfertigung und die frühere Genehmigungsurkunde anzuschließen.
IV. Sämtliche Beilagen und die an ihnen im Laufe des Verfahrens etwa vorgenom-
menen Anderungen sind vom Verfertiger und vom Antragsteller unter Angabe von
Wohnort und Datum zu unterschreiben.
V. Die Beilagen sollen nicht in ein Heft zusammengebunden sein.