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Umwandlung begründet werden, wenn der Kurswert für Schuldverschreibungen, deren
Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem
letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird.
Die näheren Vorschriften über die Annahme von Geldeinzahlungen zur Begründung
von Buchschulden sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren erläßt die Staats-
schuldenverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Steht der Begründung der Buchschuld nach diesen Vorschriften ein Hindernis
entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem am Sitze
der Staatsschuldenkasse für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatz zurückzuzahlen.
Art. 3.
In dem Staatsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden
Veränderungen zu vermerken.
Für Buchschulden mit verschiedenen Zinssätzen sind getrennte Bücher anzulegen.
Von dem Staatsschuldbuche ist eine Abschrift zu fertigen und getrennt aufzube-
wahren.
Über den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im Art. 9 aufgezählten
Personen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der in Art. 5 unter Nr. 3
und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten öffentlichen
Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur
Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden,
und zwar nur über diejenigen Stellen, auf welche sich ihr Interesse bezieht.
Art. 4.
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht, wenn die Schuldverschreibung auf den
Inhaber lautet, auf Antrag des Inhabers, wenn sie auf Namen umgeschrieben ist,
auf Antrag des Berechtigten und im Falle des Art. 2 auf Antrag des Einzahlers auf
den Namen der in dem Antrag bezeichneten Person oder Vermögensmasee.