Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustim- 
mung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben 
und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
Art. 17. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte 
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen 
wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein Anderer ist, auch diesem eine 
Benachrichtigung erteilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. 
Art. 20. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die Hinter- 
legung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen samt den fälligen, aber noch 
nicht erhobenen und noch nicht verjährten Zinsen bei der Hinterlegungsstelle in Stutt- 
gart auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschrän- 
kungen beantragt wird, 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung 
über dieselbe getroffen ist, 
.l# wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet 
worden ist, 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander nicht 
abgehoben worden sind, 
.l wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn 
Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat, 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an 
die Stelle der gelöschten Forderung. 
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