Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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stellung) zukommt, bei Ortsvorstehern in großen Städten von dem Ministerium 
des Innern anzusetzen. 
s. auch Standesbeamte und Kaminfeger. 
Nr. 19. Eheschließung: 
1. für die Ausstellung des Erlaubnisscheins zur Eheschließung von Ausländern 
(§ 1315 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbach= und Art. 256 des Ausführungs- 
gesetzes dazu) . .. 3 bis 100 MA,; 
2. bei der Abweisung oder Zurüchiehung eines Gesuchs bis 20 M. 
Nr. 20. Eid: 
1. für die Abnahme eines Eides durch eine andere Staatsbehörde als durch ein Gericht 
mit Ausnahme der Dienstede 2bis 20 MA, 
2. für die Beeidigung der Feldmesser, Bonwerkmeiser, Diplomingenieure, in jedem 
einzelnen Flll 10 bis 30 J41. 
Nr. 21. Eisenbahnen: 
1. für die Erlaubnis zum Betrieb einer Eisenbahn an Privatunternehmer, wenn die 
Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens 
250 000 / nicht übersteigen 125“ A 
500 O00 „ „ „ 6 250 
750 000 „ „ „ 375 —7 
1 000 0O000 „ „ „ ......... ..500«,-6 
bei höherem Kostenbetrag 
für je angefangene 500 000 mer . . . 2560.A; 
2. für die Genehmigung zur üÜbertragung einer erteilten Erlaubnis an einen anderen 
Unternehmer 
die Hälfte der nach Ziff. 1 sich berechnenden Sportel; 
3. für sonstige Anderungen der erteilten Erlaubnis (außer Ziff. 2) 25 bis 500 ; 
4. bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs. 10 bis 300 4: 
5. für die Feststellung des Anlagekapitals von Privatbahnen auf Grund der Art. 8 
und 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den Bau von Eisenbahnen 
(Reg. Bl. S. 277), . .. ...... ..5bi650--6.
	        
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