Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

34 
erlangt hat und beiderseitig ratifiziert worden ist, verordnen Wir nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums, daß dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht werde. 
Gegeben Cap Martin, den 1. Februar 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Staatsvertrag 
zwischen 
Württemberg und Preußen 
über die Anderung der beiderseitigen Landesgrenze längs der württembergischen Ge- 
markung Engstlatt, Oberamt Balingen, und der prenßischen Gemarkung Steinhofen, 
Oberamt Hechingen. 
Die Landesgrenze zwischen den Königreichen Württemberg und Preußen längs der 
württembergischen Gemarkung Engstlatt, Oberamt Balingen, und der preußischen Ge- 
markung Steinhofen, Oberamt Hechingen, verlief, wie im Jahre 1839 festgestellt wor- 
den ist, in der Mittellinie des damaligen Bettes des Aftertalbachs (Klingenbachs). 
Unter Zustimmung und Mitwirkung der beiden vertragschließenden Staaten ist in den 
Jahren 1899 und 1900 das bis dahin vielfach gekrümmte und unregelmäßige, auch 
seit dem Jahre 1839 mehrfach veränderte Bett des Aftertalbachs (Klingenbachs) in 
tunlichst gerader Richtung verlegt und zugleich regelmäßig gestaltet worden. Diese 
Anderung macht eine entsprechende Anderung der Landesgrenze wünschenswert. 
über solche anderweitige Festsetzung der Landesgrenze haben der seitens der Königlich 
Württembergischen Regierung bestellte Kommissar: 
Regierungsrat Filser, Oberamtmann in Balingen, 
und der von der Königlich Preußischen Regierung bestellte Kommissar: 
Regierungsassessor Dr. Mischke in Sigmaringen 
die folgende Vereinbarung getroffen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.