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ohne daß es auf die Nähe des Grades der Verwandtschaft oder auf das Geschlecht
ankommt, die Erstgeburt und beziehungsweise deren Linie den Vorzug haben.
Ist jedoch das nach vorstehenden Satzungen zunächst zur Nachfolge berufene weib-
liche Mitglied unseres Hauses verheiratet, deren Gemahl aber nicht vollberechtigtes
Mitglied eines hochadeligen (souveränen oder standesherrlichen) Hauses, so soll sie und
ihre Descendenz nicht zur Nachfolge berechtigt sein, solange noch ein anderes weibliches
Mitglied unseres Hauses zu A dieses Paragraphen vorhanden ist, bei welchem diese
Bedingung zutrifft oder doch vor geschehenem Anfall noch erfüllt wird. Vielmehr
erhält dann die gemäß obiger Ordnung nach ihr zunächst berufene Tochter den Vorzug,
sei es, daß sie noch ledig ist, beziehungsweise in der Folge eine ebenbürtige Ehe schließt,
oder sei es, daß sie bereits ebenbürtig verheiratet ist. § 4 C des Gesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.
Ein in unebenbürtiger Ehe verheiratetes Mitglied des Stammes zu A und seine
Descendenz hat aber immer noch den Vorzug vor einem weiblichen Mitglied des
Stammes zu B.
Ist auf diese Weise die Succession an den weiblichen Stamm gekommen, so tritt
bei den Abkömmlingen, sobald männliche Nachkommenschaft vorhanden sein wird, der
Vorzug des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen wieder ein.
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(enthält Vorschriften über die Ausschließung von der Succession).
8 317.
Von den Befugnissen des Hausgutsbesitzers und der Verwaltung des
Hausgutsvermögens.
A. Dem nach dem Recht der Erstgeburt (§ 35) dazu bestimmten Haupte des
gräflichen Hauses steht als Stammgutsbesitzer ausschließlich Benutzung und Ver-
waltung des Stammgutes zu (bergl. § 34 Abs. 1). Er kann über dessen Substanz
und Bestandteile, sowie wegen dessen Veräußerung oder Belastung mit Schulden nicht