Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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§2. 
BHöhe der Nacheichgebühren. 
(1) Die Nacheichgebühren betragen für Prüfung und Stempelung soviel wie die Neu— 
eichgebühren bei den 
a) Präzisionsmeßgeräten; 
b) Fässern; 
e) selbsttätigen Wagen, den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 kg 
und darüber, den festfundamentierten Wagen sowie den Wagen für Reise- 
gepäck, Stückgüter und Postpäckereien; 
d) Getreideproben; 
e) Gewichten mit Justierhöhlung, bei welchen die Erneuerung des Stempelzeichens 
notwendig ist. 
2) Im übrigen betragen die Nacheichgebühren für die Prüfung und Stempelung 
die Hälfte der Neueichgebühren. 
* Bei der Prüfung ohne Stempelung betragen die Nacheichgebühren die Hälfte der 
in Absatz 1 und 2 festgesetzten Sätze, aufgerundet auf die nächsthöhere, durch 5 teil- 
bare Zahl. 
83. 
Zuschlüge und Fuhrkosten bei Nacheichungen außerhalb der Gichstelle. 
"(1) Werden Nacheichungen außerhalb der Räume der Eichstelle (Haupt= oder Neben- 
stelle, ständigen oder unständigen Stelle) und zwar 
a) am Sitz einer Eichstelle bei einem hiefür festgesetzten Rundgang, 
b) bei einer allgemeinen Rundreise der Eichbeamten 
an den planmäßig vorgesehenen Meßgeräten vorgenommen, so sind Zuschläge zu den 
Gebühren in Höhe von 2006 der für die Neueichung geltenden Gebühren zu entrichten. 
Werden diese Gelegenheiten nicht benützt, so sind bei der Nacheichung der betreffenden 
Meßgeräte in besonderem Gang dieselben Zuschläge, mindestens aber der Betrag von 
1 ¾ und, falls eine besondere Reise erforderlich wird, mindestens der Betrag 
von 5 /4, in beiden Fällen für jeden beanspruchten Beamten, für jeden angefangenen
	        
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