Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G. Die in die Staatskasse fließenden Eichgebühren werden von den das Meßgerät 
abfertigenden Eichbehörden oder Eichbeamten vorläufig angesetzt und durch die Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel endgültig festgestellt; hiergegen ist die Beschwerde an 
das Ministerium des Innern zulässig. 
86. 
Bezahlung der Eichgebühren. 
() Sogleich mit der Abfertigung sind an den Eichbeamten zu bezahlen: 
a) die Gebühren, die Hausierern, Marktverkäufern oder anderen ihren Aufent- 
haltsort häufig wechselnden Personen angesetzt werden, 
b) die bei den Rundreisen der Eichbeamten und in den ständigen Nacheichungs- 
terminen anzusetzenden Nacheichgebühren, mit Ausnahme der Gebühren, die 
von öffentlichen Behörden zu entrichten sind, 
c) Gebühren unter 3 4. 
(2) Bei allen übrigen Gebühren werden Anweisungen zur Bezahlung an das Kassen- 
amt der Zentralstelle für Gewerbe und Handel ausgestellt; die letztere erläßt auch 
die näheren Anweisungen über die Verrechnung der Gebühren und die Rechnungsgeschäfte. 
§ 7. 
Beitreibung der Gebühren. 
Die Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Gebühren erfolgt nach Maß- 
gabe des Abschnitts III des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich 
rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (Reg. Bl. S. 202). Den Zahlungsbefehl 
erläßt die K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel. 
Stuttgart, den 19. April 1912. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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