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Melden sich mehr als sechs Schüler zu einem Kurs, so kann die Zentralstelle für die
Landwirtschaft die zuletzt angemeldeten an eine andere Lehrwerkstätte verweisen, an der
noch Platz vorhanden ist.
— §10.
Die Entfernung eines Schülers aus einem Unterrichtskurs gegen seinen Willen
kann wegen körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder schlechten Betragens oder wegen
Mangels der unentbehrlichen technischen Fertigkeit von der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft nach Vernehmung des Oberamts, in dessen Bezirk sich die Lehrwerkstätte be-
findet, verfügt werden.
III. Abhaltung der Prüfungen.
§ 11.
"1) Die Prüfungen an den Lehrwerkstätten (§+ 1 Ziff. 1) werden je am Schlusse eines
Unterrichtskurses vorgenommen.
(2) Die Prüfungstage werden durch die Zentralstelle für die Landwirtschaft nach Ver-
nehmung der betreffenden Oberämter festgesetzt. Sie sind von der Zentralstelle für die
Landwirtschaft mindestens sechs Wochen vorher durch den Staatsanzeiger und das Wochen-
blatt für Landwirtschaft öffentlich bekannt zu machen.
(8) Wenn für eine Prüfung nicht mindestens drei Prüflinge vorhanden sind, kann die
Zentralstelle für die Landwirtschaft die Nichtabhaltung der Prüfung verfügen.
8 12.
(1) Für diejenigen Prüflinge, welche an der betreffenden Lehrwerkstätte den der Prüfung
vorausgehenden Unterrichtskurs mitmachen, bedarf es eines besonderen Gesuches um Zu-
lassung zu dieser Prüfung nicht. Will ein Kursteilnehmer die Prüfung nicht mitmachen,
so hat er hievon innerhalb der in dem folgenden Absatz bezeichneten Meldefrist durch
Vermittlung der Lehrer des Unterrichtskurses dem Oberamt, in dessen Bezirk der Unter-
richtskurs stattfindet, unter Angabe der Gründe Anzeige zu erstatten.
(2) Andere Prüflinge haben mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Prüfung das
Gesuch um Zulassung bei dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die Lehrwerkstätte befindet,
vorschriftsmäßig anzubringen. Verspätet angebrachte Gesuche können zurückgewiesen werden.