Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(4) Die Prüfungsanforderungen haben sich auf dasjenige Maß von Fertigkeiten und 
Kenntnissen zu beschränken, das zur praktischen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes er- 
forderlich ist. 
§ 17. 
"1) Das Ergebnis der Prüfung wird für jeden der drei Abschnitte der praktischen Prüfung 
und für die mündliche Prüfung festgestellt. Die Gesamtprüfung gilt nur dann als be- 
standen, wenn die Leistung in jedem der drei Abschnitte der praktischen Prüfung und in 
der mündlichen Prüfung als eine mindestens zureichende erachtet werden kann. 
(2) Nach Maßgabe ihrer Leistungen erhalten diejenigen, welche die Prüfung bestanden 
haben, das Gesamtzeugnis „bestanden“ oder „gut bestanden“ oder „sehr gut bestanden“, 
worüber die Prüfungskommission nach freiem Ermessen entscheidet. 
3) über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das die Kommissions- 
mitglieder zu unterzeichnen haben. Dieses Protokoll ist der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft vorzulegen. 
4) Die Namen der Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, sind im Staats- 
anzeiger und im Wochenblatt für Landwirtschaft von der Zentralstelle zu veröffentlichen. 
8 18. 
(1) Die Prüfungszeugnisse werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach 
dem in der Anlage enthaltenen Muster ausgefertigt und dem Oberamt, in dessen Bezirk 3 
die Prüfung stattgefunden hat, übergeben. o 
(2) Das Oberamt unterzeichnet das Zeugnis unter Beidrückung seines Stempels, setzt 
die Prüfungssportel an und läßt das Zeugnis unter Einzug der Sportel an den Be— 
rechtigten urkundlich aushändigen. 
(8) An Stelle eines verloren gegangenen Prüfungszeugnisses kann die Zentralstelle für 
die Landwirtschaft, wenn kein Bedenken entgegensteht, auf Grund der amtlichen Nieder- 
schriften über die Prüfungen eine zweite Ausfertigung ausstellen. 
819. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens wieder zu einer der 
Prüfungen des nächsten Vierteljahrs melden. 
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