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Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend Verrichtungen der Bahnaussichtsbehörde nach dem Hahneinheitengesetz. Vom 10. Mai 1912.
Auf Grund des Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Bahneinheiten vom
23. März 1906 (Reg. Bl. S. 67) wird die Vornahme der nach diesem Gesetz dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, als Bahnaufsichts-
behörde obliegenden Verrichtungen mit Ausnahme der Verrichtungen nach Art. 3 Abs. 3
Satz 1, nach Art. 37 und nach Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen übertragen.
Stuttgart, den 10. Mai 1912. Weizsäcker.
tekanntmachung der Zivilkammer des Laudgerichts Ravensburs,
betreffend ein Familienstatut des Freiherrn Eduard von Hornstein-Grüningen in Grüningen,
GOberamt Riedlingen. Vom 4. Mai 1912.
Der Freiherr Eduard von Hornstein-Grüningen hat ein Familienstatut
mit dem Datum 1. Dezember 1907 errichtetl. Dasselbe enthält hauptsächlich die Be-
gründung eines Familienfideikommisses. Zu dem letzteren gehören unter anderen die
Grundstücke des ehemaligen am 17. März 1871 allodifizierten Kronlehens des Ritter-
guts Grüningen und die Grundstücke und Rechte sowie sonstige Gegenstände, welche
bisher das von den Erben des Freiherrn Karl Theodor von Hornstein-Grüningen im
August und September 1864 begründete, am 11. Dezember 1366 vom Zivilsenat des
K. Gerichtshofs in Ulm bestätigte (s. Reg. Bl. von 1867 S. 1f.) Familienstammgut
gebildet haben. In dem neuen Familienstatut sind insbesondere Bestimmungen über
die Veräußerung und Belastung des Familienfideikommisses und über die Nachfolge
in dasselbe sowie über mit der Nachfolge zusammenhängende Rechtsverhältnisse getroffen.
Die Bestimmungen über die Nachfolge weichen zum Teil von den Bestimmungen ab,
welche bisher für die Nachfolge in das ehemalige Kronlehen sowie in das bisherige
Familienstammgut gegolten haben.
Nach Zustimmung der männlichen Agnaten und Anhörung der K. Negierung
für den Donaukreis ist dem neuen Familienstatut heute die gerichtliche Bestätigung
vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt worden.
Dies wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Ravensburg, den 4. Mai 1912. Mayer.