Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zum Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 349) und der K. Verordnung vom 27. März 1912 (Reg. Bl. S. 57) wird 
verfügt. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Eichpflicht, Eichfähigkeit. 
(0) Eichpflichtig, d. h. der Eichung durch die Eichbehörden unterworfen, sind die in den 
88 6 bis 9 der Maß-- und Gewichtsordnung (abgekürzt M. u. G. O.) genannten und die auf 
Grund des §8 12 der Maß= und Gewichtsordnung für eichpflichtig erklärten Meßgeräte, soweit 
sie sich im eichpflichtigen Verkehr befinden. 
(2) Eichfähig, d. h. zur Eichung zugelassen, sind diejenigen Meßgeräte, welche den Vor— 
schriften der Maß- und Gewichtsordnung, der Eichordnung und den Instruktionen zu 
derselben entsprechen (§ 1 der Eichordnung). Die Eichfähigkeit der den allgemeinen Aus- 
führungsvorschriften nicht entsprechenden offenen hölzernen Flüssigkeitsmaße (Herbst- 
gefäße) und der Gefäße zum Messen von Milch ist von der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
kommission besonders zugelassen. Diese Behörde entscheidet auch über die probeweise 
Eichung von Meßgeräten. 
82. 
Eichung. 
Q) Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der Meß- 
geräte durch die Eichbehörden; sie ist entweder Neueichung oder Nacheichung (8§ 10 
M. u. G. O.). 
() Die Neueichung findet außer bei ungeeichten auch bei solchen geeichten Meßgeräten 
statt, bei denen
	        
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