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1. das letzte Jahreszeichen und das zugehörige Stempelzeichen entwertet oder ent-
fernt sind,
2. das zum Jahreszeichen gehörige Stempelzeichen nicht mehr erkennbar ist,
3. eine auf wesentliche Teile sich erstreckende Ausbesserung vorgenommen ist,
4. eine Neueichung vom Besitzer gewünscht wird (IIb Abs. 2 der Instruktion zur
Eichordnung).
[) Als richtig bei der Neueichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es sich innerhalb der
von der Normal-Eichungskommission festgesetzten Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) hält
(§ 7 der Eichordnung).
(4) Nacheichung ist die Eichung eines geeichten dem Nacheichungszwang (§ 11 M. u. G. O.)
unterliegenden Meßgeräts. Für die Nacheichung gelten die vom Bundesrat festgesetzten
Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 Abs. 2 M. u. G. O.), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist
(vergl. § 7 Abs. 2 der Eichordnung).
l 3.
Die eichpflichtigen Meßgeräte.
(0) Die eichpflichtigen Meßgeräte sind in den §§ 6 bis 9 und in §9 12 der Maß= und
Gewichtsordnung bezeichnet.
(2) Befreit von der Eichpflicht sind auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom
18. Dezember 1911, betreffend die Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von der
Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung (Reichs-Gesetzbl. S. 1064), die Wasser-
messer und Lehren, soweit sie nicht die Beschaffenheit von Kluppmaßen im Sinne der
eichtechnischen Vorschriften haben. Nicht befreit sind dagegen in Württemberg die in der
Verordnung des Bundesrats genannten dem Gebrauch der Feldmesser und Markscheider
dienenden Maßstäbe und Bandmaße für Längenmessungen; wegen der Nacheichungs-
pflicht vergl. § 4 Ziff. 5. Befreit sind weiterhin die in der Verordnung des Bundesrats
vom 18. Dezember 1911, betreffend die Zulassung von nicht metrischen Meßgeräten im
eichpflichtigen Verkehr (Reichs-Gesetzbl. S. 1063), genannten Meßgeräte und (bis
31. Dezember 1916) die in der Verordnung des Bundesrats vom 28. März 1912 (Reichs-
Gesetzbl. S. 218) genannten Meßgeräte in Molkereien.