Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

123 
1. das letzte Jahreszeichen und das zugehörige Stempelzeichen entwertet oder ent- 
fernt sind, 
2. das zum Jahreszeichen gehörige Stempelzeichen nicht mehr erkennbar ist, 
3. eine auf wesentliche Teile sich erstreckende Ausbesserung vorgenommen ist, 
4. eine Neueichung vom Besitzer gewünscht wird (IIb Abs. 2 der Instruktion zur 
Eichordnung). 
[) Als richtig bei der Neueichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es sich innerhalb der 
von der Normal-Eichungskommission festgesetzten Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) hält 
(§ 7 der Eichordnung). 
(4) Nacheichung ist die Eichung eines geeichten dem Nacheichungszwang (§ 11 M. u. G. O.) 
unterliegenden Meßgeräts. Für die Nacheichung gelten die vom Bundesrat festgesetzten 
Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 Abs. 2 M. u. G. O.), soweit nicht Gegenteiliges bestimmt ist 
(vergl. § 7 Abs. 2 der Eichordnung). 
l 3. 
Die eichpflichtigen Meßgeräte. 
(0) Die eichpflichtigen Meßgeräte sind in den §§ 6 bis 9 und in §9 12 der Maß= und 
Gewichtsordnung bezeichnet. 
(2) Befreit von der Eichpflicht sind auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 
18. Dezember 1911, betreffend die Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von der 
Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung (Reichs-Gesetzbl. S. 1064), die Wasser- 
messer und Lehren, soweit sie nicht die Beschaffenheit von Kluppmaßen im Sinne der 
eichtechnischen Vorschriften haben. Nicht befreit sind dagegen in Württemberg die in der 
Verordnung des Bundesrats genannten dem Gebrauch der Feldmesser und Markscheider 
dienenden Maßstäbe und Bandmaße für Längenmessungen; wegen der Nacheichungs- 
pflicht vergl. § 4 Ziff. 5. Befreit sind weiterhin die in der Verordnung des Bundesrats 
vom 18. Dezember 1911, betreffend die Zulassung von nicht metrischen Meßgeräten im 
eichpflichtigen Verkehr (Reichs-Gesetzbl. S. 1063), genannten Meßgeräte und (bis 
31. Dezember 1916) die in der Verordnung des Bundesrats vom 28. März 1912 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 218) genannten Meßgeräte in Molkereien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.