Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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84. 
Die nacheichpflichtigen Meßgeräte. 
Die dem eichpflichtigen Verkehr dienenden Meßgeräte sind innerhalb bestimmter 
Fristen zur Nacheichung zu bringen. Ausgenommen sind: 
1. Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerksbetrieb, soweit sie zur Ermittlung 
des Arbeitslohns dienen (§ 7 M. u. G. O.), 
2. Gasmesser (§ 11 Abs. 3 M. u. G. O.), 
3. ganz aus Glas hergestellte Meßgeräte (Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 
1911, Reichs-Gesetzbl. S. 1064), 
4. die sonstigen auf Grund des § 12 Abs. 1 der Maß= und Gewichtsordnung vom 
Bundesrat ausgenommenen Gegenstände, 
5. die der Nachprüfung durch die Bezirksgeometer unterliegenden Maße der Kataster- 
geometer und Gemeinden (vergl. Erlasse des Steuerkollegiums, Abteilung für 
direkte Steuern, vom 19. Januar 1895 Nr. 502 und 503, Amtsblatt des Steuer- 
kollegiums S. 41 und 99). 
85. 
Die Fristen für die Nacheichung. 
Die Fristen sind in den §§ 11 und 24 der Maß= und Gewichtsordnung festgesetzt. Die 
bei den bisherigen periodischen Prüfungen der Meßgeräte von einzelnen Eichmeistern 
angebrachten Zeichen (Zahlen, Buchstaben) gelten nicht als Jahreszeichen im Sinne 
des genannten §924, wohl aber die Jahreszeichen, welche bei den periodischen Neueichungen 
gewisser Arten von Wagen angebracht werden mußten. 
B. Die Behörden und ihre Geschäfte. 
86. 
Die Eichbehörden und Polizeibehörden. 
0) Eichbehörden sind diejenigen Behörden, welche die technischen Aufgaben des Eich— 
wesens zu besorgen haben. Die württembergischen Eichbehörden, welche unter der Ober— 
aufsicht des Ministeriums des Innern stehen, sind:
	        
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