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gefäße, und überhaupt jede private gewinnbringende Tätigkeit in bezug auf Meßgeräte
verboten. Ausnahmen kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel zulassen.
§ 17.
Die Reisegebühren der Eichbeamten.
(1) Die Entschädigung für Reisen der Beamten und Angestellten der Eichämter einschließ-
lich der Fahr= und Transportkosten wird von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt.
(2) Die Eichbeamten haben ein Verzeichnis der von ihnen zu beanspruchenden Ge—
bühren je auf 1. und 15. eines jeden Monats bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel
einzureichen.
D. Gemeindefaßeichämter.
l 18.
Zulassung und Befugnisse der Gemeindefaßeichämter.
(1) Auf Grund des § 18 Abs. 3 der Maß= und Gewichtsordnung wird Gemeinden, welche
bis 1. April 1912 eigene Eichämter besessen haben, die Beibehaltung von Gemeindefaß-
eichämtern im Falle eines Bedürfnisses in widerruflicher Weise nur unter nachstehenden
Voraussetzungen (§§ 18 bis 26) vom Ministerium des Innern gestattet werden.
(2) Die Aufhebung eines Gemeindefaßeichamts hat der Gemeinderat durch Vermittlung
des staatlichen Eichamts der Zentralstelle für Gewerbe und Handel anzuzeigen, sie tritt
erst drei Monate nach der Anzeige in Wirksamkeit, falls die Zentralstelle für Gewerbe und
Handel nicht mit einem früheren Zeitpunkt einverstanden ist, und wird von der Zentralstelle
in den Amtsblättern der beteiligten Oberämter bekannt gemacht.
(3) Die Gemeindefaßeichämter sind ohne Rücksicht auf den Wohnort des Antragstellers
zur Neueichung und Nacheichung aller Fässer und aller offenen hölzernen Flüssigkeitsmaße
(Herbstgefäße) befugt und verpflichtet, soweit nicht von der Zentralstelle für Gewerbe und
Handel besondere Bestimmungen getroffen werden.