Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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gefäße, und überhaupt jede private gewinnbringende Tätigkeit in bezug auf Meßgeräte 
verboten. Ausnahmen kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel zulassen. 
§ 17. 
Die Reisegebühren der Eichbeamten. 
(1) Die Entschädigung für Reisen der Beamten und Angestellten der Eichämter einschließ- 
lich der Fahr= und Transportkosten wird von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
mit Genehmigung des Ministeriums des Innern festgesetzt. 
(2) Die Eichbeamten haben ein Verzeichnis der von ihnen zu beanspruchenden Ge— 
bühren je auf 1. und 15. eines jeden Monats bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
einzureichen. 
D. Gemeindefaßeichämter. 
l 18. 
Zulassung und Befugnisse der Gemeindefaßeichämter. 
(1) Auf Grund des § 18 Abs. 3 der Maß= und Gewichtsordnung wird Gemeinden, welche 
bis 1. April 1912 eigene Eichämter besessen haben, die Beibehaltung von Gemeindefaß- 
eichämtern im Falle eines Bedürfnisses in widerruflicher Weise nur unter nachstehenden 
Voraussetzungen (§§ 18 bis 26) vom Ministerium des Innern gestattet werden. 
(2) Die Aufhebung eines Gemeindefaßeichamts hat der Gemeinderat durch Vermittlung 
des staatlichen Eichamts der Zentralstelle für Gewerbe und Handel anzuzeigen, sie tritt 
erst drei Monate nach der Anzeige in Wirksamkeit, falls die Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel nicht mit einem früheren Zeitpunkt einverstanden ist, und wird von der Zentralstelle 
in den Amtsblättern der beteiligten Oberämter bekannt gemacht. 
(3) Die Gemeindefaßeichämter sind ohne Rücksicht auf den Wohnort des Antragstellers 
zur Neueichung und Nacheichung aller Fässer und aller offenen hölzernen Flüssigkeitsmaße 
(Herbstgefäße) befugt und verpflichtet, soweit nicht von der Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel besondere Bestimmungen getroffen werden.
	        
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