Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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19. 
Bestellung der Gemeindeeichmeister. 
(0) Als Eichbeamte der Gemeinde dürfen nur solche Personen bestellt werden (Art. 103 
Abs. 3 der Gemeindeordnung), welche von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
auf Grund einer Prüfung für befähigt erklärt werden. Über ihre Befähigung ist eine 
Bescheinigung auszustellen, vorher darf von ihnen eine Eichung nicht vorgenommen 
werden. Sie führen den Titel Gemeindeeichmeister. 
* Bei der Prüfung, die nach näherer Anordnung der Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel vorgenommen wird, sind nachzuweisen: 
1. Gewandtheit im Dezimalrechnen, 
2. Kenntnis der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und 
Gewichtswesens, 
3. Kenntnis der auf die vorzunehmenden Eichungen bezüglichen Vorschriften, 
4. Geschicklichkeit in der Handhabung der Eichgeräte. 
(8) Die bisherigen Gemeindeeichmeister bedürfen keiner weiteren Prüfung. 
(0 Für die Ausstellung der Prüfungsbescheinigung wird gemäß Tarif Nr. 56 11 des 
Allgemeinen Sportelgesetzes vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) eine Sportel von 3. 
angesetzt, eine weitere Gebühr wird nicht erhoben. 
(6) Stellvertreter haben denselben Anforderungen (Abs. 1 bis 4) zu genügen. 
(6) Den Gemeindeeichmeistern ist abgesehen von der Erteilung von Auskunft jede dienst— 
liche und außerdienstliche Mitwirkung bei Feststellung und Bezeichnung des Raumgehalts 
der Schankgefäße ohne Genehmigung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel untersagt. 
8 20. 
Eichräume. 
Zur Vornahme der Eichung muß ein besonderer, für andere Zwecke nicht benützter, 
mit einwandfreiem Wasser ausgestatteter Raum bereit gehalten werden. Die Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel kann die sonstigen an den Eichraum zu stellenden An- 
forderungen allgemein oder im Einzelfall festsetzen.
	        
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