Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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lich-rechtliche Qualität eines Rechtsverhältnisses indem von 
der Rechtsordnung verliehenen Mehrwert des Staates 
gegenüber dem Untertanen beruht? Kann der Theoretiker 
einem solchen durch die positiven Rechtsvorschriften fixierten 
Symptom gegenüber überhaupt im Zweifel sein, wie seine 
Qualifizierung auszufallen hat? Gibt es denn überhaupt eine 
andere juristische Qualifizierung als eine durch die Rechts- 
ordnung begründete? Kann denn die ‚‚Entwicklungstendenz“, 
von der Kormann spricht, und die auf die Einengung des Pri- 
vatrechtes zugunsten des öffentlichen Rechtes gerichtet sein 
soll, anderswo als in der Gesetzgebung bestehen; und wäre es 
nicht ein törichter Irrtum der Rechtswissenschaft, der Theorie 
solche Tendenz zu imputieren, da diese doch nur aus der 
Rechtsordnung die Grenze zwischen Privat- und öffentlichem 
Recht ablesen kann, wenn wirklich das fragliche Kriterium, 
wie die herrschende Lehre behauptet, in der ‚rechtlichen‘, d.h. 
durch die Rechtsordnung erfolgten Höherwertung der Staats- 
persönlichkeit besteht? Zu einer solchen Annahme aber bieten 
jene Fälle gar keinen Anlaß, in denen die Rechtswirkungen sei- 
tens der Rechtsordnung nicht bloß von der im Staatsakt zum 
Ausdruck kommenden Willenserklärung der Staatsperson allein, 
sondern auch von der damit inhaltlich übereinstimmenden 
Willenserklärung eines anderen Rechtssubjektes abhängig ge- 
macht sind. Welche Bedeutung für eine materielle Einteilung 
der Tatbestände die Tatsache hat, daß die Rechtsordnung in 
gewissen Fällen Berechtigungen und insbesondere Rechtspflich- 
ten dritter Personen an die einseitige Willenserklärung der 
Staatsperson knüpft, habe ich bereits früher dargelegt. Daß 
die Rechtsordnung in diesen Fällen den Staat ‚besser‘ behan- 
delt als den Untertanen, der ohne seinen eigenen Willen ver- 
pflichtet wird, daß sie die Staatsperson „höher“, d. h. „über“ 
den Untertanen stellt, ihm einen ‚Mehrwert‘ verleiht, das mag
	        
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