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lich-rechtliche Qualität eines Rechtsverhältnisses indem von
der Rechtsordnung verliehenen Mehrwert des Staates
gegenüber dem Untertanen beruht? Kann der Theoretiker
einem solchen durch die positiven Rechtsvorschriften fixierten
Symptom gegenüber überhaupt im Zweifel sein, wie seine
Qualifizierung auszufallen hat? Gibt es denn überhaupt eine
andere juristische Qualifizierung als eine durch die Rechts-
ordnung begründete? Kann denn die ‚‚Entwicklungstendenz“,
von der Kormann spricht, und die auf die Einengung des Pri-
vatrechtes zugunsten des öffentlichen Rechtes gerichtet sein
soll, anderswo als in der Gesetzgebung bestehen; und wäre es
nicht ein törichter Irrtum der Rechtswissenschaft, der Theorie
solche Tendenz zu imputieren, da diese doch nur aus der
Rechtsordnung die Grenze zwischen Privat- und öffentlichem
Recht ablesen kann, wenn wirklich das fragliche Kriterium,
wie die herrschende Lehre behauptet, in der ‚rechtlichen‘, d.h.
durch die Rechtsordnung erfolgten Höherwertung der Staats-
persönlichkeit besteht? Zu einer solchen Annahme aber bieten
jene Fälle gar keinen Anlaß, in denen die Rechtswirkungen sei-
tens der Rechtsordnung nicht bloß von der im Staatsakt zum
Ausdruck kommenden Willenserklärung der Staatsperson allein,
sondern auch von der damit inhaltlich übereinstimmenden
Willenserklärung eines anderen Rechtssubjektes abhängig ge-
macht sind. Welche Bedeutung für eine materielle Einteilung
der Tatbestände die Tatsache hat, daß die Rechtsordnung in
gewissen Fällen Berechtigungen und insbesondere Rechtspflich-
ten dritter Personen an die einseitige Willenserklärung der
Staatsperson knüpft, habe ich bereits früher dargelegt. Daß
die Rechtsordnung in diesen Fällen den Staat ‚besser‘ behan-
delt als den Untertanen, der ohne seinen eigenen Willen ver-
pflichtet wird, daß sie die Staatsperson „höher“, d. h. „über“
den Untertanen stellt, ihm einen ‚Mehrwert‘ verleiht, das mag