Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) Die bisherigen Gemeindeeichmeister können im staatlichen Eichdienst ohne das Vor— 
liegen der Voraussetzungen Ziff. 5 und 6 verwendet oder angestellt werden. 
() Solange nicht die genügende Zahl geprüfter Eichmeister zur Verfügung steht, kann 
die Zentralstelle für Gewerbe und Handel von den Erfordernissen in Abs. 1 Ziff. 5 und 6 
absehen. 
g 31. 
Die Eichmeisterprüfung. 
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Eichmeisterprüfung ist die Erfüllung der Er— 
fordernisse des § 30 Ziff. 1 bis 5. 
(2) Die Gesuche um Zulassung sind mit den erforderlichen Belegen bei der Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel einzureichen, welche über die Zulassung zur Prüfung erkennt, 
sie vornimmt und über ihr Ergebnis entscheidet. 
* Für die Prüfung ist vor deren Antritt beim Sekretariat der Zentralstelle die Prüfungs- 
sportel von 20 /40 (Tarif Nr. 56 1 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 16. August 1911, 
Reg.Bl. S. 403) zu entrichten. Ein Viertel der Sportel ist zu entrichten, wenn der Be- 
werber nicht zugelassen wird oder seine Meldung vor der Zulassung zurücknimmt; die 
Hälfte der Sportel, wenn der Bewerber nach Antritt der Prüfung mit genügender Ent- 
schuldigung von ihr zurücktritt. 
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein gebührenfreies Prüfungszeugnis, wer nicht 
bestanden hat, kann innerhalb der nächsten 5 Jahre nochmals die Prüfung ablegen, eine 
weitere Zulassung findet nicht statt. 
g 32. 
Die Prüfungsfächer. 
Die Prüfung erstreckt sich auf alle theoretischen und praktischen Zweige des Eichwesens. 
Insbesondere wird verlangt die Kenntnis: 
1. der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und Gewichtssystems; 
2. der auf das Maß= und Gewichtswesen, insbesondere das Eichwesen bezüglichen 
Gesetze, Verordnungen und Instruktionen; 
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