Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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3. der für das Eichwesen wichtigen Gesetze der Mechanik, Physik und Chemie, sowie 
der Methoden zur Berechnung einfacher Flächen und Körper; 
4. der Zusammensetzung, der Eigenschaften und des praktischen Gebrauchs der Eich- 
geräte; 
5. der Beschaffenheit der eichpflichtigen Meßgeräte; 
6. Geschicklichkeit in der Handhabung der Eichgeräte und in den Berichtigungsarbeiten 
(Justieren): 
7. Gewandtheit in der Abfassung einfacher Berichte. 
F. Racheichungen. 
§ 33. 
Nacheichung in den Orten mit ständigen Eichstellen. 
(0) In den ständigen Eichstellen (§ 11 Abs. 1) findet die Nacheichung an den Eichtagen 
(§ 12 Abs. 2) das ganze Jahr hindurch statt und zwar ohne Beschränkung auf die Ein- 
wohner der betreffenden Gemeinde. 
(2) In größeren Gemeinden, welche Sitz von Eichstellen sind, kann nach dem Ermessen 
der Zentralstelle für Gewerbe und Handel auf Antrag der Gemeinden die Nacheichung auch 
in anderen als den ständigen Räumen der Eichstellen (unständigen Eichstellen) zugelassen 
werden. 
g 34. 
Die Nacheichung in den Orten ohne ständige Eichstellen. 
() Diejenigen Gemeinden, welche nicht Sitz ständiger Eichstellen sind, werden alle zwei 
Jahre mindestens einmal von einem Eichbeamten zur Vornahme der Nacheichung besucht 
(Rundreisen der Eichbeamten). 
2) In diesen Gemeinden wird die Nacheichung in den von der Gemeinde gestellten, für 
die Nacheichung geeigneten Räumlichkeiten (unständigen Eichstellen) vorgenommen.
	        
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