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für die Dispensieranstalten der Hospitäler und staatlichen Institute vorgeschrieben ist, werden
in den betreffenden Geschäftsräumen durch einen von der Zentralstelle für Gewerbe und
Handel beauftragten Eichbeamten in planmäßigen Rundreisen nachgeeicht. In gleicher
Weise werden diejenigen Präzisionswagen und -gewichte nachgeeicht, welche nach den
bestehenden besonderen Vorschriften auch außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs in
den Apotheken usw. gehalten und nachgeeicht werden müssen, wenn jene besonderen
Vorschriften nicht etwas anderes anordnen. Es wird jedoch freigestellt, die Meßgeräte
zur Nacheichung an die Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzusenden.
2) Die Normalgewichtssätze, welche nach besonderen Vorschriften in den Apotheken usw-
gehalten und nachgeprüft werden müssen, werden von den Eichämtern in den hierfür vor-
geschriebenen Fristen nachgeprüft. Dieselben sind zu diesem Zweck rechtzeitig dem Eichamt
einzusenden.
(8) Diejenigen Meßgeräte der Apotheken usw., welche nicht Präzisionseigenschaft haben
müssen, werden, wenn sie im eichpflichtigen Verkehr angewendet und bereit gehalten
werden, auf dieselbe Weise wie die übrigen Meßgeräte (88 33 und 34) nachgeeicht.
G. Die Eichgebühren.
8 38.
Die der Landesregierung in § 17 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung und in der
Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) überlassene
Gebührenregelung ist vom Ministerium des Innern bis auf weiteres in besonderer Ver-
fügung getroffen worden (vergl. Ministerialverfügung vom 19. April 1912, Reg. Bl.
S. 100). Ebenso werden die von der Landesregierung festzusetzenden Gebühren für eich-
amtliche Beglaubigungen und Prüfungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs auf
Grund einer im Bundesrat zwischen den Deutschen Landesregierungen getroffenen Ver-
einbarung in besonderer Verfügung geregelt werden.