Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Einziger Artikel. 
Von den im Hauptfinanzetat für 1911 und 1912 verabschiedeten Mitteln werden 
bestimmt: 
1. auf Rechnung des Kap. 101 Tit. 4 „Aufwand für Neubauten und Haupt— 
ausbesserungen“ zur Herstellung von Familienwohnungen für niedere staatliche 
Beamte in Stuttgart. . .. 101 000 : 
2. auf Rechnung des Kap. 105 Tit. 6 l„Baukoften und sonstige Ausgaben-= zu 
Erbauung eines Zollamtsgebäudes in Cannstat 664 800 . 
Gegeben Stuttgart, den 31. Mai 1912. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesehz. 
betreffend einen Zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 bis 
3I. März 1913. Vom 31. Mai 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für die Finanzperiode 1. April 1911 
bis 31. März 1913 vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 490) verordnen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Zu dem durch Art. 1 des Finanzgesetzes festgesetzten Staatsbedarf für den ordent- 
lichen Dienst treten hinzu: 
bei dem Departement des Kirchen= und Schulwesens in Etatskap. 79 für das 
Etatsjahr 1912 ... ..... ......52000.,«.
	        
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