Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
Berlin, den 16. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung des Kaiserlichen Konsulats in Constantza zur Zurückstellung militär- 
pflichtiger Deutscher. Vom 4. Juni 1912. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff 
erlassene Bekanntmachung vom 20. Mai 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
von 1912 Nr. 23 S. 419) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 4. Juni 1912. 
Pischek. von Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Dem Kaiserlichen Konsulat in Constantza ist in Gemäßheit der Bestimmungen im vorletzten 
Absatz des § 33 Ziffer 10 der Deutschen Wehrordnung die Befugnis übertragen worden, die in 
seinem Bezirke lebenden militärpflichtigen Deutschen bis zum 25. September des dritten Militär- 
pflichtjahrs zurückzustellen. (Vergl. Anlage 5 zu § 33 der Deutschen Wehrordnung, Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1906 S. 1306 ff.)“) 
Berlin, den 20. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
*) Württ. Reg. Bl. von 1906 S. 835. 
..—————.——.————.——— 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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