Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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V 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 5. Februar 1911. 
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung. betreffend die Lrüsung für den mittleren Finanzdienst. Vom 19. Januar 1912. S. ö. — 
erfügung des Ministeriums des Innern über Baudenkmale. Vom 14. Januar 1912. S. 10. — Verfügung 
des Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen 
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 20. Januar 1912. S. 14. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betrossend die Errichtung eines Kaufmannsgerichtes. Vom 
20. Januar 1912. S. 14. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend 
die Einsetzung eines Beirats für die Gartenbauschule in Hohenheim. Vom 25. Januar 1912. S. 15. 
  
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die prüfung für den mittleren Finanzdienst. Vom 19. Januar 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
§ 1. 
Die Befähigung für den mittleren Finanzdienst, nämlich für die Stellen der 
Kontrolleure, des dritten Kassiers und der Buchhalter der Staatshauptkasse, der 
Expeditoren, der Kontrolle= und Verwaltungsbeamten, der Kassiere und Buchhalter bei 
den Hüttenwerken und Salinen, des Badkassiers in Wildbad, der Kalkulatoren des 
Statistischen Landesamts und der Finanzsekretäre wird erworben durch die praktische 
Ausbildung als Finanzgehilfe während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren 
und die Erstehung der Prüfung für den mittleren Finanzdienst.
	        
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