Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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bei dem Departement des Innern in Etatskap. 38 für das Rechnungsjahr 1912 
infolge Neuordnung des Eichwesens 
an Ausgabden 146 710 , 
„ Einnahzen 146 710 „ 
Gegeben Bebenhausen, den 5. Juni 1912. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Gesetz 
über die Berufsvormundschaft. Vom 8. Juni 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
I. Berufsvormundschaft von Beamten. 
Art. 1. 
#) Durch Satzung einer Gemeinde oder durch Beschluß einer Landarmenbehörde 
kann angeordnet werden, daß ein Beamter der Gemeinde oder der Landarmen- 
behörde alle oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormunds für diejenigen Minder- 
jährigen hat, die unter der Aufsicht des Beamten in einer von ihm ausgewählten 
Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden. 
2) Dem Beamten können zu seiner Unterstützung in der Sorge um die Person 
der Minderjährigen Hilfspersonen, insbesondere Frauen, beigegeben werden. Bei 
Auswahl derselben ist auf das religiöse Bekenntnis der Minderjährigen tunlichst Rück- 
sicht zu nehmen.
	        
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