Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) Die Errichtung und die Anderung der Gemeindesatzung sowie die entsprechenden 
Beschlüsse der Landarmenbehörde bedürfen der Genehmigung der Ministerien der Justiz 
und des Innern. 
(0 Soweit die Vormundschaft des Beamten eintritt, endigt das Amt des bisherigen 
Vormunds von selbst. 
(5) Die Befugnis des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, 
bleibt unberührt. 
Art. 2. 
#) Das Vormundschaftsgericht kann im Einvernehmen mit einer Gemeinde= oder 
Landarmenbehörde einen Beamten derselben vor den nach § 1776 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormund für diejenigen Minder- 
jährigen bestellen, die unter der Aufsicht des Beamten in einer von ihm ausgewählten 
Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden. 
(2) Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
Art. 3. 
Die Vorschriften in Art. 1 und 2 gelten bei unehelichen Minderjährigen auch 
dann, wenn sie unter der Aufsicht des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen 
oder verpflegt werden. 
Art. 4. 
Der Beamte behält die Rechte und Pflichten eines Vormunds auch nach der 
Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels. 
Art. 5. 
Im Falle einer Bevormundung nach Art 1 bis 4 stehen dem Vormund die 
nach § 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zu. 
Art. 6. 
Auf Antrag der Gemeinde= oder der Landarmenbehörde hat das Vormundschafts- 
gericht einen anderen Vormund zu bestellen.
	        
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