Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zuge— 
lassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier 
Jahren 80 Pfennig, in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig, von da ab 60 Pfennig jährlich 
auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt. 
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von 
einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung aus— 
geschlossen. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten 
Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse. 
Artikel 3. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich 
Badische Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien, 
die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und 
Losabschnitten solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen er- 
lassen, die mit den im Königreiche Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen 
übereinstimmen. 
Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der Dauer des 
Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch- 
Süddeutschen Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreiche Preußen 
für den Privathandel mit preußischen Staatslosen in Geltung sind. 
Artikel 4. 
Wegen des Betriebs der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des 
hieraus fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertrag- 
schließenden Staaten von allen Steuern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch 
immer erhoben werden. 
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs 
von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe 
von dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden.
	        
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