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Gebieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zuge—
lassenen Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier
Jahren 80 Pfennig, in den nächsten drei Jahren 70 Pfennig, von da ab 60 Pfennig jährlich
auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigt.
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von
einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung aus—
geschlossen.
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten
Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse.
Artikel 3.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich
Badische Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien,
die von ihnen nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und
Losabschnitten solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen er-
lassen, die mit den im Königreiche Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen
übereinstimmen.
Ebenso werden die Regierungen der süddeutschen Staaten während der Dauer des
Vertrags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch-
Süddeutschen Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreiche Preußen
für den Privathandel mit preußischen Staatslosen in Geltung sind.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des
hieraus fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertrag-
schließenden Staaten von allen Steuern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch
immer erhoben werden.
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs
von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe
von dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden.